Soweit Vorschriften dieses Buches bei Entgelten oder Beitragsbemessungsgrundlagen
1. |
an die Bezugsgröße anknüpfen, ist die Bezugsgröße für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet (Beitrittsgebiet), |
2. |
an die Beitragsbemessungsgrenze anknüpfen, ist die Beitragsbemessungsgrenze für das Beitrittsgebiet |
maßgebend, wenn der Beschäftigungsort im Beitrittsgebiet liegt.
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