Rz. 7

Ein Schadensersatzanspruch der Bundesagentur setzt voraus, dass die Pflicht, die nach § 321 verletzt worden sein soll, besteht und festgestellt werden kann.

Weiterhin muss der Bundesagentur für Arbeit ein Vermögensschaden entstanden sein. Das ist der Fall, wenn Leistungen erbracht werden, die dem Leistungsberechtigten aufgrund der materiell-rechtlichen Vorschriften im SGB III nicht zugestanden haben. Zum Vermögensschaden gehören stets auch die geleisteten Sozialversicherungsbeiträge.

Zwischen Pflichtverletzung und Schaden muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Wurden Leistungen an einen Arbeitnehmer überzahlt, muss die Arbeitsverwaltung zunächst Erstattungspflichten des Leistungsempfängers prüfen. Ein Schaden kann nur entstanden sein, soweit den Arbeitnehmer keine Erstattungspflicht trifft und dieser auch nicht freiwillig leistet.

 

Rz. 8

Nr. 1 erfasst Bescheinigungspflichten des Arbeitgebers bzw. Insolvenzverwalters. Ein Schadensersatz kommt in Betracht, wenn die Bescheinigung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausgefüllt worden ist. Für die Bescheinigungen ist regelmäßig der von der Bundesagentur vorgesehene Vordruck zu benutzen. Durch Nichterstellung können Schäden vor allem deshalb entstehen, weil ein neuer Anspruch mit niedrigerer Leistung oder ein Anrechnungsbetrag bei einem bestehenden Anspruch nicht festgestellt werden kann. Die Agentur für Arbeit kann andere, nicht amtliche Vordrucke zulassen, insbesondere auch maschinelle Bescheinigungen. Bescheinigungen sind nicht richtig ausgefüllt, wenn im Vordruck gestellte Fragen falsch beantwortet werden. Unvollständig ist eine Bescheinigung dann, wenn einzelne Fragen im Vordruck nicht beantwortet werden oder einzelne Tatsachen nicht angegeben werden.

 

Rz. 9

Nicht richtig oder nicht vollständig ausgefüllte Bescheinigungen können auch darauf beruhen, dass die Bundesagentur für Arbeit den Vordruck nicht ordnungsgemäß ausgestaltet hat. Es sind stets nur Tatsachen zu bescheinigen. Insbesondere müssen die in Vordrucken erbetenen Angaben und gestellten Fragen eindeutig sein und praxisnah erläutert werden. Sie dürfen den Auskunftspflichtigen insbesondere nicht zu eigenen rechtlichen Wertungen verleiten. Fehlerhafte oder missverständliche Erläuterungen oder Ausfüllhilfen führen dazu, einen Schadensersatzanspruch zu verneinen. Einfache Rechts- und Fachbegriffe der Alltagssprache dürfen jedoch verwendet werden. Außerdem muss die Bundesagentur für Arbeit einen Beratungsdienst betreiben, bei dem der Arbeitgeber oder Insolvenzverwalter Zweifelsfragen klären kann. Auch die richtige Ausfüllhilfe zu einer unzulässigen Frage führt zur Verneinung eines Schadensersatzanspruches.

 

Rz. 10

Nr. 2 bezieht sich auf Auskunftspflichten Dritter. Schadensersatzansprüche können daraus regelmäßig nur abgeleitet werden, soweit bei nicht erteilten Auskünften die Pflicht dazu über die üblichen Informationswege, insbesondere Öffentlichkeitsarbeit, durch die Bundesagentur für Arbeit bekannt gemacht werden. Unvollständige oder unrichtige Auskünfte werden in der Regel schriftlich vorliegen müssen, um einen Kausalzusammenhang nachweisen zu können. Fehlerhafte überflüssige Angaben können keinen Schadensersatzanspruch herbeiführen.

 

Rz. 11

Nr. 3 erfasst zusätzlich Schäden, weil Leistungen nicht zustanden oder falsch errechnet worden sind. Im Falle von Leistungen bei Transfermaßnahmen werden Pflichtverletzungen des Arbeitgebers aus den Unterlagen festzustellen sein, die der Arbeitgeber zum Nachweis der Förderungsvoraussetzungen eingereicht hat. Soweit die Errechnung und Auszahlung von Leistungen betroffen ist, hat die Bundesagentur für Arbeit eine besondere Fürsorgepflicht. Sie muss Arbeitgeber beraten und ggf. Operationalisierungshilfen zur Verfügung stellen.

 

Rz. 11a

Nr. 3a erfasst seit 1.1.2021 Schäden, weil der Arbeitgeber an ihn für Arbeitnehmer und Maßnahmeträger erbrachter Leistungen vorschriftswidrig nicht an diese weitergeleitet hat und diese z. B. ggf. ganz oder teilweise nochmals erbracht werden müssen.Die Änderung der Vorschrift mit Wirkung zum 1.4.2024 beruht auf der Aufhebung des bis 31.3.2024 gültigen § 82 Abs. 5, wodurch § 82 Abs. 6 (mit einer Änderung) zu § 82 Abs. 5 wurde. Im Übrigen wurde die Regelung nicht verändert.

 

Rz. 11b

Nr. 4 erfasst Schäden infolge einer Pflichtverletzung des Insolvenzverwalters, der entgegen § 320 Abs. 2 Satz 1 das Insolvenzgeld nicht korrekt errechnet und auszahlt.

 

Rz. 11c

Nr. 5 erfasst Schäden, weil der Arbeitgeber entgegen § 320 Abs. 1a und § 323 Abs. 3 Satz 3 gegen seine Verpflichtung verstoßen hat, das Qualifizierungsgeld schriftlich zu beantragen und dem Antrag eine Zustimmung der Arbeitnehmer, die Qualifizierungsgeld erhalten sollen, zur Teilnahme an der Maßnahme beizufügen, sowie bei Folgeanträgen außerhalb des Dispenses in § 323 Abs. 3 Satz 4 korrekt darzulegen, wie viele der für die Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen betroffenen Arbeitnehmer auf Grundlage der Betriebsvereinbarung, des Tarifvertrags oder der schriftlichen Erklärung des Arbe...

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