Rz. 3

Die Vorschrift verlagert das Risiko der Folgen schuldhafter Pflichtverletzungen nicht nur bei Vorsatz, sondern schon bei Fahrlässigkeit auf den in Anspruch genommenen Dritten. Dieser wird schon schadensersatzpflichtig, wenn er die im Verkehr übliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat, z. B. die Hinweise der Bundesagentur für Arbeit zur Ausstellung einer Bescheinigung nicht beachtet. Schadenersatzpflichtig können natürliche Personen wie auch juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sein, also Arbeitgeber und Insolvenzverwalter ebenso wie Städte und Gemeinden oder private Gesellschaften.

 

Rz. 4

Der Schadensersatzanspruch steht der Bundesagentur für Arbeit auch dann zu, wenn eine Leistung aus Bundesmitteln, etwa im Zusammenhang mit der Ausführung von Arbeitsmarktprogrammen des Bundes durch die Bundesagentur für Arbeit, überzahlt worden ist. Verwaltungsaufwendungen werden von § 321 nicht erfasst. Dasselbe gilt für Zinsen.

 

Rz. 5

Die Vorschrift regelt keine Ansprüche des Arbeitnehmers als Leistungsberechtigten, wenn ihm Leistungen nach dem SGB III aufgrund von Pflichtverletzungen des Arbeitgebers, etwa die Vorenthaltung von Förderleistungen, bzw. Insolvenzverwalters nicht gewährt worden sind.

 

Rz. 6

Die Bundesagentur für Arbeit macht Schadensersatzansprüche durch Verwaltungsakt geltend. Darüber hinaus sind die Ansprüche vor der Sozialgerichtsbarkeit einklagbar.

 

Rz. 6a

Die Regelungen in § 404 Abs. 2 und 3 über die Belegung von Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeldern bleiben unberührt und sind zusätzlich anzuwenden.

 

Rz. 6b

Die Schadensersatzpflicht erfasst

  • die Arbeits-, Nebentätigkeits- und Insolvenzgeldbescheinigung (§§ 312 bis 314),
  • die Auskunft Dritter (§ 315),
  • die Auskunftspflichten bei beruflicher Aus- und Weiterbildung, bei Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben, bei Leistung des Insolvenzgeldes (§§ 316, 318),
  • die Pflichten des Arbeitgebers im Zusammenhang mit der Erbringung von Kug, Wintergeld und Leistungen bei Transfermaßnahmen (§ 320 Abs. 1, 3 und 4a),
  • die Pflichten des Arbeitgebers, für die Arbeitnehmer bzw. Maßnahmeträger erhaltene Förderleistungen aufgrund des § 82 Abs. 5 (bis 31.3.2024: § 82 Abs. 6) ordnungsgemäß weiterzuleiten,
  • die Errechnung und Auszahlung des Insolvenzgeldes (§ 320 Abs. 2 Satz 1),
  • die Pflichten des Arbeitgebers im Zusammenhang mit der Erbringung von Qualifizierungsgeld nach den §§ 82a bis 82c (§ 320 Abs. 1a).

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