0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Nr. 2 wurde mit Wirkung zum 1.7.2001 durch das SGB IX v. 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046) geändert.

Durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) ist Nr. 3 zum 1.1.2004 neu gefasst und die Vorschrift im Übrigen redaktionell angepasst worden.

Nr. 3 wurde mit Wirkung zum 1.11.2006 durch das Gesetz zur Förderung der ganzjährigen Beschäftigung v. 24.4.2006 (BGBl. I S. 926) geändert.

Mit Wirkung zum 1.1.2012 wurde Nr. 5 durch das Gesetz über das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA-Verfahrensgesetz) v. 28.3.2009 (BGBl. I S. 634) angefügt. Durch Art. 3 des Gesetzes zur Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes und des Handelsstatistikgesetzes sowie zur Aufhebung von Vorschriften zum Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises v. 23.11.2011 (BGBl. I S. 2298) wurde die Nr. 5 mit Wirkung zum 24.11.2011 durch entsprechende Änderung des ELENA-Verfahrensgesetzes wieder aufgehoben.

Nr. 4 der Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 geändert. Dadurch wurde die Vorschrift zugleich geschlechtsneutral ausformuliert.

Nr. 3a wurde durch das Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung v. 20.5.2020 (BGBl. I S. 1044) mit Wirkung zum 1.1.2021 eingefügt.

Durch das Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung v. 17.7.2023 (BGBl. I Nr. 191) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.4.2024 geändert und ergänzt.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

§ 321 regelt Fälle, in denen die Bundesagentur für Arbeit einen öffentlich-rechtlichen Schadensersatzanspruch gegen Dritte hat, weil diese ihren Verpflichtungen nach dem SGB III nicht ordnungsgemäß nachgekommen sind und damit einen Schaden verursacht haben. Dabei handelt es sich stets um Beteiligte am Leistungsverfahren, nicht jedoch um Leistungsempfänger. Die einzelnen Tatbestände setzen alle voraus, dass der Schadensersatzpflichtige vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.

 

Rz. 2a

Nr. 1 bezieht sich auf Bescheinigungspflichten, die Grundlage für die Gewährung von Entgeltersatzleistungen sind.

 

Rz. 2b

Nr. 2 bezieht sich auf Auskunftspflichten, die insbesondere den Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen zum Bezug von Entgeltersatzleistungen zur Folge haben können.

 

Rz. 2c

Nr. 3 und 3a gestehen der Bundesagentur für Arbeit einen Schadensersatzanspruch zu, wenn der Arbeitgeber im Falle der Indienstnahme durch die Agentur für Arbeit die ihm durch § 320 übertragenen Aufgaben und Pflichten, insbesondere die Berechnung und Auszahlung, Aufzeichnungs- und Mitteilungspflichten bei der Entgeltersatzleistung Kurzarbeitergeld, aber auch Wintergeld und Leistungen zur Förderung von Transfermaßnahmen (§ 320 Abs. 1 Satz 2) nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt oder aber der Arbeitgeber Leistungen zur Förderung nach § 82 Abs. 5 Satz 3 (bis 31.3.2024: § 82 Abs. 6 Satz 3) nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig an den Arbeitnehmer und den Maßnahmeträger weiterleitet.

Nr. 4 räumt der Bundesagentur für Arbeit einen Schadensersatzanspruch ein, wenn der Insolvenzverwalter die Verpflichtung zur Errechnung und Auszahlung des Insolvenzgeldes nach § 320 Abs. 2 Satz 1 nicht erfüllt. Die Änderung der Nr. 4 zum 1.4.2012 war nur redaktioneller Art, um die Vorschrift geschlechtsneutral auszuformulieren.

Nr. 5 bezieht seit dem 1.4.2024 die Pflichten des Arbeitgebers nach § 320 Abs. 1a beim Qualifizierungsgeld als Tatbestand für Schadensersatzansprüche ein.

 

Rz. 2d

Ein Schadensersatzanspruch entsteht, wenn aufgrund eines kausalen Zusammenhangs zwischen der Pflichtverletzung nach § 321 und zu Unrecht erbrachter Leistungen durch das Verschulden des Verpflichteten ein Vermögensschaden entstanden ist. Kraft Gesetzes genügt Fahrlässigkeit des Verpflichteten. Nach der Rechtsprechung des BSG verletzt die Schadensersatzpflicht auch bei Indienstnahme nicht Art. 12 Abs. 1 GG (BSG, Urteil v. 20.10.1983, 7 RAr 41/82). Der Arbeitgeber wird danach durch die Indienstnahme nicht erheblich belastet und unterstützt seine (bisherigen) Arbeitnehmer im Rahmen seiner sozialstaatlich gebotenen Fürsorgepflicht bei der Realisierung ihrer Ansprüche.

2 Rechtspraxis

2.1 Schadensersatzanspruch

 

Rz. 3

Die Vorschrift verlagert das Risiko der Folgen schuldhafter Pflichtverletzungen nicht nur bei Vorsatz, sondern schon bei Fahrlässigkeit auf den in Anspruch genommenen Dritten. Dieser wird schon schadensersatzpflichtig, wenn er die im Verkehr übliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat, z. B. die Hinweise der Bundesagentur für Arbeit zur Ausstellung einer Bescheinigung nicht beachtet. Schadenersatzpflichtig können natürliche Personen wie auch juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sein, also Arbeitgeber und Insolvenzverwalter ebenso wie Städte und Gemeinden oder private Gesellschaften.

 

Rz. 4

Der Schadensersatzanspruch steht der Bundesagentur für Arbeit auch dann zu, wenn eine Leistung aus Bundesmitteln, etwa im Zusammenhang mit der Ausführung...

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