Rz. 3

Die Regelung normiert Verfahrensrecht zur Leistungsfortzahlung (vgl. z. B. § 146). Außerdem steht Arbeitsunfähigkeit einer Arbeitsaufnahme unmittelbar entgegen und ist deshalb im Rahmen der Arbeitsvermittlung zu berücksichtigen. Daher ist es unverzichtbar, dass der Antragsteller bzw. Leistungsempfänger bei ihm selbst eingetretene Arbeitsunfähigkeit unverzüglich anzeigt und zugleich mitteilt, wie lange diese voraussichtlich andauern wird. Damit geht einher, dass der Antragsteller oder Leistungsbezieher mitteilt, ab wann er wieder arbeitsfähig ist. Ob Arbeitsunfähigkeit vorliegt, richtet sich zunächst nach einer auf Krankheit beruhenden Unfähigkeit, die Tätigkeiten aus der letzten Beschäftigung auszuüben oder nur mit dem Risiko einer Verschlimmerung des Gesundheitszustandes auszuüben (BSG, Urteil v. 14.2.2001, B 1 KR 30/00 R). Eine Bestimmung der Arbeitsfähigkeit nach den für den Leistungsbezieher in Betracht kommenden Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, für die er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, kommt erst nach einer mindestens 6 Monate andauernden Arbeitslosigkeit mit einer Krankenversicherung als Leistungsbezieher in Betracht. Dann ist der Leistungsbezieher arbeitsunfähig, wenn er wegen Krankheit in keine der für ihn erreichbaren und zumutbaren Beschäftigungen vermittelt werden kann (BSG, Urteil v. 19.9.2002, B 1 KR 11/02 R).

 

Rz. 4

Der Leistungsbezieher kann seiner Anzeigepflicht nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 formlos nachkommen, die Agentur für Arbeit also z. B. auch fernmündlich unterrichten. Entscheidend ist zunächst, dass der Antragsteller, der Leistungsbezieher bzw. der Arbeitslose, dessen Anspruch ruht, eine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich der Agentur für Arbeit anzeigt und ärztlich feststellen lässt (Abs. 1 Satz 1 Buchst. a). Die entsprechende ärztliche Bescheinigung, die der Betroffene sich nach dieser Vorschrift aushändigen zu lassen hat, dient jedenfalls ab 1.1.2024 eher Dokumentations- und Nachweismöglichkeiten im sog. Störfall. Die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit kann in diesem Zusammenhang nur eine Einschätzung sein, die der Anzeigepflichtige entweder selbst vornimmt, dieser als Ausführungen seines behandelnden Arztes wiedergibt oder einer Bescheinigung bzw. einem Attest entnimmt. Die Anzeigepflicht ist nach Satz 1 Nr. 1 unverzüglich zu erfüllen. Dem wird Genüge getan, wenn sie ohne schuldhaftes Zögern abgegeben wird, i. d. R. also am ersten Tag der Erkrankung. Insoweit ist unerheblich, ob ein Arzt aufgesucht wird oder nicht. Wie schnell die Arbeitsunfähigkeit angezeigt werden kann, hängt stets auch von der Schwere der Erkrankung ab. Die Anzeige ist gegenüber der Agentur für Arbeit abzugeben. Daher genügt es ggf., wenn die Arbeitsunfähigkeit fernmündlich über das Service-Center der Agentur für Arbeit bekannt gegeben wird. Die Zeit, die verstreicht, bis der zuständige Arbeitsvermittler bzw. Leistungssachbearbeiter von der eingetretenen Arbeitsunfähigkeit Kenntnis nehmen kann, liegt in der Organisationsverantwortung der Agentur für Arbeit. Zweifelhaft dürfte Unverzüglichkeit sein, wenn die Anzeige am Tag nach der Erkrankung und evtl. des Eingangs eines Vermittlungsangebotes abgegeben wird. Dies bleibt aber ohne leistungsrechtliche Konsequenzen, wenn der abgelaufene Tag ebenfalls als Tag einer Erkrankung ärztlich bescheinigt wurde.

 

Rz. 5

Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b verpflichtet zusätzlich zu der Anzeigepflicht nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a zur Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer bis spätestens vor Ablauf des 3. Kalendertages nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit.

Die Pflicht besteht auch, wenn die Arbeitsunfähigkeit nicht länger als 2 Kalendertage andauert. In jedem Fall allerdings muss der Leistungsbezieher die Bescheinigung noch am 3. Kalendertag der Arbeitsunfähigkeit vorlegen, gleich ob er bereits wieder gesund ist oder nicht. Aus dem vom Gesetzgeber gewählten Verb ergibt sich, dass die Bescheinigung an diesem Tag grundsätzlich bei der Agentur für Arbeit vorliegen muss, etwa durch persönliche Vorlage oder rechtzeitige vorherige Übersendung, sodass die Bescheinigung am 3. Kalendertag der Arbeitsunfähigkeit in der Agentur für Arbeit eingeht. Auch durch Einwurf in den Hausbriefkasten kann die Frist gewahrt werden. Ist die Agentur für Arbeit nicht dienstbereit, genügt die Vorlage des Nachweises am nächsten Kalendertag mit Dienstbereitschaft. In der Praxis der Massenverwaltung wird der Einhaltung der Frist allerdings kaum Bedeutung beigemessen werden können. Jedenfalls enthält die Vorschrift keine Regelung mehr dazu, dass die Agentur für Arbeit auch verlangen kann, dass die Bescheinigung früher vorgelegt wird. Das konnte insbesondere in Betracht kommen, wenn ein Arbeitsloser auf eine Aufforderung zur Meldung oder einen Vermittlungsvorschlag mit Arbeitsunfähigkeit reagierte. Das Gesetz verlangt jedenfalls dem Grunde nach eine unverzügliche Anzeige mit Nachweispflic...

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