0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 von § 126 nach § 146 überführt.

§ 126 Abs. 2 Satz 1 wurde mit Wirkung zum 1.7.2001 geändert durch Art. 3 Nr. 27 des SGB IX v. 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046). Abs. 1 Satz 2 wurde mit Wirkung zum 1.1.2004 geändert durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848).

Die Vorschrift wurde mit Wirkung zum 1.4.2012 als § 146 neu gefasst. Dabei wurde sie zugleich geschlechtsneutral ausformuliert.

1 Allgemeines

 

Rz. 1a

Die Vorschrift legt fest, unter welchen Voraussetzungen Arbeitslosen Arbeitslosengeld (Alg) fortgezahlt wird, obwohl sie der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stehen und deshalb die Anspruchsvoraussetzungen für die Zahlung von Alg an sich nicht erfüllen. Es soll insbesondere vermieden werden, dass für kurze Zeiträume die Zuständigkeit des Sozialversicherungsträgers wechselt und dann wieder die Agentur für Arbeit zuständig wird. Arbeitslose im Rechtskreis der Arbeitsförderung sind arbeitsunfähig, wenn sie krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage sind, leichte Arbeiten in einem zeitlichen Umfang zu verrichten, für den sie sich bei der Agentur für Arbeit zur Verfügung gestellt haben (§ 2 Abs. 3 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses). Unerheblich ist, welcher beruflichen Tätigkeit der Arbeitslose vor seiner Arbeitslosigkeit konkret nachgegangen ist. Für schwangere arbeitslose Frauen gilt eine eigenständige Definition. Im Gegensatz dazu sind Arbeitslose im Rechtskreis der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II nur arbeitsunfähig, wenn sie krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage sind, 3 Stunden täglich zu arbeiten.

 

Rz. 1b

Ein Anspruch auf Leistungsfortzahlung besteht bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit oder stationärer Behandlung auf Kosten der Krankenkasse sowie bestimmten Sterilisationen und nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbrüchen während des Bezuges von Alg für einen Zeitraum von längstens 6 Wochen (Abs. 1). In Angleichung an § 3 Abs. 2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes sind die Regelungen zum Beratungsmodell beim Abbruch einer Schwangerschaft eingefügt worden. Dazu wird die objektive Verfügbarkeit als Teil der Anspruchsvoraussetzung Arbeitslosigkeit (§ 138) fingiert.

 

Rz. 1c

Abs. 2 ermöglicht eine Leistungsfortzahlung während der Zeit einer Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes, das noch keine 12 Jahre alt ist oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Leistungsfortzahlung ist für jedes Kind für 10 Tage im Kalenderjahr möglich, maximal für insgesamt 25 Tage im Kalenderjahr, bei Alleinerziehenden verdoppeln sich diese möglichen Bezugstage. Voraussetzung ist ein ärztliches Zeugnis. Es darf im Haushalt des Arbeitslosen auch keine andere Person vorhanden sein, die diese Aufgabe übernehmen könnte. Damit bezweckt der Gesetzgeber, der missbräuchlichen Inanspruchnahme der Leistungsfortzahlung in diesen Fällen entgegenzuwirken.

 

Rz. 1d

Abs. 3 enthält Verweisungen auf das SGB V, um eine uneinheitliche Rechtsanwendung zu vermeiden.

 

Rz. 2

Die Vorschrift gilt auch für das Alg bei beruflicher Weiterbildung. Das bedeutet insbesondere auch, dass eine Leistungsfortzahlung fortgesetzt wird, wenn die Voraussetzungen dafür über das Maßnahmeende mit Alg bei beruflicher Weiterbildung fortbestehen. Bei einer in den Beginn der Maßnahme hineinreichenden Arbeitsunfähigkeit wird die Leistungsfortzahlung, wenn sie unmittelbar vor Maßnahmebeginn für das Alg bei Arbeitslosigkeit gewährt wurde, fortgesetzt. Zur Minderung der Anspruchsdauer vgl. § 148 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2 Satz 3.

 

Rz. 2a

Die Änderungen in den Abs. 1 bis 3 der Vorschrift mit Wirkung zum 1.4.2012 waren nur redaktioneller Art, um die Vorschrift insbesondere geschlechtsneutral auszuformulieren. Eine Änderung des materiellen Gehalts der Regelung war damit nicht verbunden.

 

Rz. 2b

Für die Feststellung von Arbeitsunfähigkeit ist die Eingliederungsvereinbarung nach § 37 Abs. 2 ohne Bedeutung (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 2.4.2015, L 9 KR 13/15 B ER, info also 2015 S. 155).

2 Rechtspraxis

2.1 Bezug von Arbeitslosengeld

 

Rz. 3

Die Begünstigung des § 146 erfahren nur Leistungsbezieher, d. h., das die Leistungsfortzahlung begründende Ereignis muss in den Bezug von Alg fallen. Daran ist ein strenger Maßstab anzulegen. Bezug von Alg liegt nur vor, wenn die Agentur für Arbeit zur Leistung verpflichtet ist (realisierbarer Anspruch s. BSG, Urteil v. 2.11.2000, B 11 AL 25/00 R, BuW 2001 S. 351; vgl. auch BSG, Urteil v. 20.2.2002, B 11 AL 59/01 R, DBlR der BA Nr. 4744a AFG/§ 105b; LSG Sachsen, Urteil v. 3.7.2013, L 3 AL 151/10, info also 2013 S. 257). Es müssen also einerseits die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, andererseits aber auch die Leistungsvoraussetzungen; der Anspruch auf Alg darf weder ruhen (z. B. wegen einer Entlassungsentschädigung nach § 158 oder dem Eintritt einer Sperrzeit nach § 159) noch versagt oder entzogen worden sein (§ 6...

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