0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 von § 126 nach § 146 überführt.
§ 126 Abs. 2 Satz 1 wurde mit Wirkung zum 1.7.2001 geändert durch Art. 3 Nr. 27 des SGB IX v. 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046). Abs. 1 Satz 2 wurde mit Wirkung zum 1.1.2004 geändert durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848).
Die Vorschrift wurde mit Wirkung zum 1.4.2012 als § 146 neu gefasst. Dabei wurde sie zugleich geschlechtsneutral ausformuliert.
1 Allgemeines
Rz. 1a
Die Vorschrift legt fest, unter welchen Voraussetzungen Arbeitslosen Arbeitslosengeld (Alg) fortgezahlt wird, obwohl sie der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stehen und deshalb die Anspruchsvoraussetzungen für die Zahlung von Alg an sich nicht erfüllen. Es soll insbesondere vermieden werden, dass für kurze Zeiträume die Zuständigkeit des Sozialversicherungsträgers wechselt und dann wieder die Agentur für Arbeit zuständig wird. Arbeitslose im Rechtskreis der Arbeitsförderung sind arbeitsunfähig, wenn sie krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage sind, leichte Arbeiten in einem zeitlichen Umfang zu verrichten, für den sie sich bei der Agentur für Arbeit zur Verfügung gestellt haben (§ 2 Abs. 3 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses, aktuell i. d. F. v. 7.12.2023, BAnz v. 20.2.2024 B1, in Kraft ab 21.2.2024). Unerheblich ist, welcher beruflichen Tätigkeit der Arbeitslose vor seiner Arbeitslosigkeit konkret nachgegangen ist. Für schwangere arbeitslose Frauen gilt eine eigenständige Definition. Im Gegensatz dazu sind Arbeitslose im Rechtskreis der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II nur arbeitsunfähig, wenn sie krankheitsbedingt nicht m...