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Sächsisches LSG Urteil vom 03.07.2013 - L 3 AL 151/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeldanspruch. Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit. kein Arbeitslosen- oder Krankengeldanspruch. keine Eigentumsgarantie für eingezahlte Sozialversicherungsbeiträge

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Anwendbarkeit der Regelung über die Leistungsfortzahlung bei Krankheit (§ 126 SGB 3 aF) setzt voraus, dass die Arbeitsunfähigkeit während des Bezugs von Arbeitslosengeld eintritt. Die Voraussetzung des Bezugs von Arbeitslosengeld ist nur erfüllt, wenn ein realisierbarer Anspruch auf Zahlung für die Zeit vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit besteht (Anschluss an BSG vom 7.2.2002 - B 7 AL 28/01 R = DBlR 4753a, SGB III/§ 126).

2. Es liegt keine Verletzung des Eigentumsgrundrechts aus Artikel 14 Abs 1 GG vor, wenn ein Arbeitsloser im Einzelfall weder Arbeitslosengeld noch Krankengeld erhält (hier: Krankheit nach Ende des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses, aber vor dem Bezug von Arbeitslosengeld).

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 31. Mai 2010 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger erstrebt die Verpflichtung der Beklagten, ihm für den Zeitraum vom 3. Dezember 2005 bis zum 31. Januar 2006 Arbeitslosengeld zu bewilligen.

Der am … 1957 geborene Kläger war zuletzt ab dem 18. Mai 2005, zunächst befristet bis zum 30. September 2005, als Maurer bei der Baugeschäft T… GmbH versicherungspflichtig beschäftigt. Das Beschäftigungsverhältnis wurde über das vereinbarte Ende hinaus fortgeführt. Am 26. Oktober 2005 teilte die Ehefrau des Klägers der Beklagten mit, das Arbeitsverhältnis verlängere sich bis zum 23. Dezember 2005. Am 5. Dezember 2005 teilte die Ehefrau des Klägers der Beklagt...

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