Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeldanspruch. Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit. kein Arbeitslosen- oder Krankengeldanspruch. keine Eigentumsgarantie für eingezahlte Sozialversicherungsbeiträge

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Anwendbarkeit der Regelung über die Leistungsfortzahlung bei Krankheit (§ 126 SGB 3 aF) setzt voraus, dass die Arbeitsunfähigkeit während des Bezugs von Arbeitslosengeld eintritt. Die Voraussetzung des Bezugs von Arbeitslosengeld ist nur erfüllt, wenn ein realisierbarer Anspruch auf Zahlung für die Zeit vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit besteht (Anschluss an BSG vom 7.2.2002 - B 7 AL 28/01 R = DBlR 4753a, SGB III/§ 126).

2. Es liegt keine Verletzung des Eigentumsgrundrechts aus Artikel 14 Abs 1 GG vor, wenn ein Arbeitsloser im Einzelfall weder Arbeitslosengeld noch Krankengeld erhält (hier: Krankheit nach Ende des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses, aber vor dem Bezug von Arbeitslosengeld).

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 31. Mai 2010 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger erstrebt die Verpflichtung der Beklagten, ihm für den Zeitraum vom 3. Dezember 2005 bis zum 31. Januar 2006 Arbeitslosengeld zu bewilligen.

Der am … 1957 geborene Kläger war zuletzt ab dem 18. Mai 2005, zunächst befristet bis zum 30. September 2005, als Maurer bei der Baugeschäft T… GmbH versicherungspflichtig beschäftigt. Das Beschäftigungsverhältnis wurde über das vereinbarte Ende hinaus fortgeführt. Am 26. Oktober 2005 teilte die Ehefrau des Klägers der Beklagten mit, das Arbeitsverhältnis verlängere sich bis zum 23. Dezember 2005. Am 5. Dezember 2005 teilte die Ehefrau des Klägers der Beklagten telefonisch mit, das Arbeitsverhältnis habe nur bis zum 2. Dezember 2005 bestanden. Dies sei dem Kläger erst am 2. Dezember 2005 mitgeteilt worden. Er habe sich nicht persönlich arbeitslos melden können, da er ab dem 3. Dezember 2005 aufgrund eines Beinbruchs im Krankenhaus sei und dort ca. 10 Tage bleiben müsse. Durch den das Gespräch führenden Mitarbeiter der Beklagten wurde auf das Erfordernis der umgehenden persönlichen Arbeitslosmeldung nach Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit hingewiesen.

Am 13. Dezember 2005 ging der schriftliche Antrag des Klägers auf Bewilligung von Arbeitslosengeld bei der Beklagten ein. Unter Punkt 2c des Formblattes ist angegeben, dass der Kläger seit dem 3. Dezember 2005 arbeitsunfähig krank geschrieben war. Nach der zur Akte gereichten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Fachärztin für Innere Medizin, Dr. L…, vom 12. Dezember 2005 war der Kläger seit dem 3. Dezember 2005 arbeitsunfähig bis voraussichtlich 4. Januar 2006.

Mit Bescheid vom 14. Dezember 2005 lehnte die Beklagte den Antrag auf Bewilligung von Arbeitslosengeld ab. Der Kläger sei seit dem 3. Dezember 2005 arbeitsunfähig erkrankt und könne daher keine versicherungspflichtige Beschäftigung ausüben. Den dagegen am 22. Dezember 2005 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. Januar 2006, wiederum gestützt auf die fehlende Verfügbarkeit des Klägers, zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde bestandskräftig. Die Arbeitsunfähigkeit des Klägers dauerte bis zum 31. Januar 2006 an.

Der Antrag des Klägers auf Krankengeld wegen Arbeitsunfähigkeit ab dem 3. Dezember 2005 wurde von der beigeladenen Krankenkasse mit Bescheid vom 3. Januar 2006 und Widerspruchsbescheid vom 5. April 2006 abgelehnt. Die dagegen geführte Klage (Az. S 16 KR 273/06) blieb ebenso erfolglos wie das Berufungsverfahren (Az. L 1 KR 72/08) und die zum Bundessozialgericht erhobene Nichtzulassungsbeschwerde (Az. B 1 KR 97/09 B), die mit Beschluss vom 7. Oktober 2009 verworfen wurde.

Bereits zuvor, am 5. Juni 2009, hatte der Kläger bei der Beklagten unter Berufung auf § 44 des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) beantragt, über seinen Antrag auf Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 3. Dezember 2005 erneut zu entscheiden und ab diesem Zeitpunkt Leistungen zu bewilligen. Er sei am Samstag, dem 3. Dezember 2005, arbeitsunfähig erkrankt. Mangels Dienstbereitschaft der Bundesagentur für Arbeit habe er sich an diesem Tag nicht persönlich arbeitslos melden können. Am Montag, dem 5. Dezember 2005, sei er aufgrund des Unfalls am 3. Dezember 2005 unverschuldet an der Arbeitslosmeldung gehindert gewesen. Er sei daher so zu behandeln, als hätte er sich am 5. Dezember 2005 persönlich arbeitslos melden können.

Mit Bescheid vom 9. Juni 2009 lehnte die Beklagte den Überprüfungsantrag ab. Den dagegen geführten Widerspruch vom 18. Juni 2009 wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 28. August 2009 zurück. Der Kläger habe den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit in der Zeit vom 3. Dezember 2005 bis 3. Januar 2006 aufgrund Arbeitsunfähigkeit nicht zur Verfügung gestanden. Auf die Frage der Arbeitslosmeldung und den Zeitpunkt...

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