Rz. 3

Die Begünstigung des § 146 erfahren nur Leistungsbezieher, d. h., das die Leistungsfortzahlung begründende Ereignis muss in den Bezug von Alg fallen. Daran ist ein strenger Maßstab anzulegen. Bezug von Alg liegt nur vor, wenn die Agentur für Arbeit zur Leistung verpflichtet ist (realisierbarer Anspruch s. BSG, Urteil v. 2.11.2000, B 11 AL 25/00 R, BuW 2001 S. 351; vgl. auch BSG, Urteil v. 20.2.2002, B 11 AL 59/01 R, DBlR der BA Nr. 4744a AFG/§ 105b; LSG Sachsen, Urteil v. 3.7.2013, L 3 AL 151/10, info also 2013 S. 257). Es müssen also einerseits die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, andererseits aber auch die Leistungsvoraussetzungen; der Anspruch auf Alg darf weder ruhen (z. B. wegen einer Entlassungsentschädigung nach § 158 oder dem Eintritt einer Sperrzeit nach § 159) noch versagt oder entzogen worden sein (§ 66 SGB I, vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 31.8.2012, L 8 AL 3396/11, info also 2013 S. 27). Das gilt allerdings nicht, soweit die Agentur für Arbeit eine Gleichwohlleistung erbringt, weil z. B. ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung vom Arbeitgeber (noch) nicht erfüllt worden ist, denn in diesen Fällen liegt ein rechtmäßiger Bezug von Alg vor (vgl. § 157). Umgekehrt bringt der Bezug von Alg nach § 146 den Anspruch nicht wegen einer Urlaubsabgeltung zum Ruhen, weil die Leistungsfortzahlung den Charakter des Krankengeldes hat. Ansonsten kann die Leistungsfortzahlung auch nicht nach dem Ende des Ruhens- oder Versagungszeitraumes einsetzen; sie kommt nur bei rückwirkendem, bis vor dem die Leistungsfortzahlung begründenden Ereignis reichenden Wegfall der Versagung oder Entziehung in Betracht. Ob Leistungen zu Recht bezogen werden oder nicht, ist unerheblich, solange die Entscheidung über die Bewilligung nicht aufgehoben worden ist (§§ 45, 48 SGB X; BSG, Urteil v. 24.7.1986, 7 RAr 13/85, SozR 4100 § 105b Nr. 6). Wird der Arbeitslose während einer genehmigten Ortsabwesenheit im Ausland infolge Krankheit arbeitsunfähig, so verliert er ebenfalls nicht den Anspruch auf Alg. Ob zu dem betreffenden Land sozialversicherungsrechtliche Beziehungen bestehen, etwa ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen wurde, ist unerheblich. Für die Dauer der Leistungsfortzahlung ruht der Anspruch auf Krankengeld (vgl. § 49 Abs. 1 SGB V).

 

Rz. 4

Ein Grenzfall liegt vor, wenn das Ereignis und die Erfüllung der Leistungsvoraussetzungen auf einen Tag fallen. Einen geeigneten Wendepunkt stellt dann die persönliche Arbeitslosmeldung dar.

 

Rz. 5

Während des Bezuges von Alg ist das Ereignis dann eingetreten, wenn es der Arbeitslosmeldung folgt. Da der Nachweis über die Voraussetzungen für die Leistungsfortzahlung in der Regel durch ärztliche Feststellungen erbracht werden muss (§ 311), kann durchaus festgestellt werden, dass das maßgebende Ereignis ohne Zweifel bereits vor der Arbeitslosmeldung eingetreten ist. Dennoch wird in diesen Fällen Leistungsfortzahlung zu gewähren sein, solange der erforderliche Nachweis kein Ereignisdatum enthält, das vor der Arbeitslosmeldung liegt; die problematische Rückdatierung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, die einer Leistungsfortzahlung entgegensteht, bildet nur den Ausnahmefall.

 

Rz. 6

 

Beispiele (Leistungsvoraussetzungen ab dem Tag der Meldung erfüllt):

  • Der Arbeitnehmer meldet sich unter Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung arbeitslos. Die Arbeitsunfähigkeit ab diesem Tag ist nicht während des Bezuges von Leistungen eingetreten.
  • Der Arbeitnehmer meldet sich arbeitslos. Danach sucht er einen Arzt auf. Dieser stellt Arbeitsunfähigkeit ab demselben Tag fest. Der Arbeitslose übersendet die Bescheinigung. Die Arbeitsunfähigkeit ist während des Bezuges eingetreten.
 

Rz. 7

Liegt bei Eintritt des Ereignisses Leistungsbezug nicht vor, kann Leistungsfortzahlung überhaupt nicht erbracht werden. Unbedeutend ist jedoch, ob Alg schon bewilligt worden ist oder nicht. Eine Verletzung des Grundrechtes auf Eigentum aus Art. 14 Abs. 1 GG liegt nicht vor, wenn ein Arbeitsloser im Einzelfall weder Alg noch Krankengeld erhält (LSG Sachsen, Urteil v. 3.7.2013, L 3 AL 151/10).

 

Rz. 7a

Alg kann auch nach einem missglückten Arbeitsversuch fortgezahlt werden, wenn Arbeitsunfähigkeit durchgehend bestanden hat.

 

Rz. 7b

Eine ambulante Kur ohne Arbeitsunfähigkeit eröffnet nicht die Möglichkeit der Leistungsfortzahlung. Ggf. kann Alg im Rahmen der Erreichbarkeits-Anordnung für 3 Wochen weitergezahlt werden.

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