Rz. 8

Auswirkungen auf das Alg haben nur Entlassungsentschädigungen, die nicht nur anlässlich, sondern wegen der Beendigung des Arbeits-/Beschäftigungsverhältnisses, auch Berufsausbildungsverhältnisses, geleistet werden oder zu erbringen sind. Dieser ursächliche Zusammenhang liegt vor, wenn der Arbeitslose die Entlassungsentschädigung ohne die Beendigung nicht erhalten hätte. Das ist der Fall, wenn der Anspruch mit der Beendigung entsteht, gleich, ob die Entlassungsentschädigung schon zuvor für den Fall der Beendigung vorgesehen war, z. B. durch tarifvertragliche Regelung oder Betriebsvereinbarung, oder erst wegen der Beendigung im Einzelfall zugestanden wird, z. B. durch individuelle Vereinbarung oder freiwillige Leistung (vgl. Bay. LSG, Urteil v. 14.12.2016, L 10 AL 265/15; anders offenbar LSG Schleswig-Holstein, Urteil v. 16.12.2011, L 3 AL 6/11). Bei einer vergleichsweisen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der ursächliche Zusammenhang selbst dann nicht zweifelhaft, wenn die Entlassungsentschädigung aus sozialen Gründen gewährt wird, ebenso nach Auffassung des LSG Schleswig-Holstein (a. a. O.), wenn inhaltlich in solchen Fällen eine Schadensersatz- oder Schmerzensgeldzahlung vorliegen soll, der Vergleich aber auf Abfindung wegen Verlust des Arbeitsplatzes lautet. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Vorzeitigkeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Zahlung der Entlassungsentschädigung ist nicht erforderlich (BSG, Urteil v. 14.3.1996, 7 RAr 24/95, SozSich 1996 S. 360, so auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 29.8.2012, L 18 AL 6/12). Kausalität in diesem Sinne ist auch bei Schadensersatzansprüchen des Arbeitnehmers wegen Verdienstausfalls aufgrund Vertragswidrigkeit des Arbeitgebers anzunehmen. Umgekehrt liegt eine Entschädigung wegen der Entlassung des Arbeitnehmers aus dem Arbeits-/Beschäftigungsverhältnis nicht vor, wenn der Arbeitslose die Leistung ohnehin, auch im Falle der Weiterbeschäftigung, erhalten hätte. Das trifft auch auf vertraglich abgewickelte betriebliche Altersversorgungen zu. Das Ruhen des Anspruchs auf Alg nach Maßgabe der übrigen Regelungen tritt auch dann ein, wenn der Arbeitgeber mit Ansprüchen des Arbeitnehmers auf die Entlassungsentschädigung aufgerechnet hat (SG Karlsruhe, Urteil v. 7.5.2014, S 15 AL 4610/13, Leitsatz in NZS 2014 S. 635). Das BSG hat die Ursächlichkeit auch wegen seiner vorrangigen Zwecke in Fällen des § 1a KSchG verneint. Diese Bewertung ist geboten, weil § 1a KSchG einen standardisierten Interessenausgleich ermöglicht, mit dem ein anschließender einseitiger Nachteil für den Arbeitnehmer durch das Ruhen des Anspruchs nicht zu vereinbaren wäre. Abfindungen nach § 1a KSchG gleichen allein den Verlust des Arbeitsplatzes aus, enthalten demnach auch kein Arbeitsentgelt.

 

Rz. 8a

Ist in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich eine Klausel enthalten, dass eine Entlassungsentschädigung wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes gezahlt wird, sollen keinerlei Zweifel an der Kausalität zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Zahlung der Entlassungsentschädigung bestehen (LSG Schleswig-Holstein, Urteil v. 16.12.2011, S 6 AL 158/08 unter Berufung auf BSG, Urteil v. 21.9.1995, 11 Rar 41/95, SozR 3-4100 § 117 Nr. 12).

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