Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeldanspruch. Ruhen wegen Entlassungsentschädigung. ursächlicher Zusammenhang. Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Abfindungszahlung. arbeitsgerichtlicher Vergleich. Arbeitsunfähigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Erhalt einer Entlassungsentschädigung.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 19. November 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über das Ruhen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Alg) wegen Erhalts einer Entlassungsentschädigung.

Der ...1967 geborene Kläger stand zuletzt vom 1. Februar 1994 bis zum 8. August 2008 in einem Beschäftigungsverhältnis als Altenpfleger bei der S... (Evangelische S... K... gemeinnützige GmbH). Zuvor hatte er ab 1992 bis August 1993 bei der S... entgeltlich ein Anerkennungspraktikum im Zusammenhang mit seiner Umschulung zum Altenpfleger absolviert. Danach hat er zunächst bei der S... und später vorübergehend - bis Januar 1994 - bei einem anderen Träger als Altenpfleger gearbeitet, bevor er ab 1. Februar 1994 wieder bei der S... beschäftigt war. In diesem Beschäftigungsverhältnis betrug die maßgebende Kündigungsfrist des Arbeitgebers sechs Monate zum Monatsende; nach dem Inhalt der Arbeitsbescheinigung war die ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber nicht ausgeschlossen. Zuletzt war der Kläger seit dem 26. Februar 2007 arbeitsunfähig; vom 26. Februar 2006 bis 16. März 2008 sowie vom 11. Mai 2008 bis 14. Juli 2008 bezog er Krankengeld. Vom 17. März 2008 bis zum 10. Mai 2008 unterzog der Kläger sich einer stationären Heilbehandlung. In dem ärztlichen Entlassungsbericht der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 19. Mai 2008 finden sich die Diagnosen “Mittelgradige depressive Episode„ und “Sonstige spezifische Persönlichkeitsstörungen„. In der Beschreibung des Leistungsvermögens heißt es “Keine Tätigkeiten mit gehobenen Anforderungen an die Verantwortung für Personen und Sachen sowie an die Kontakt- und Konfliktfähigkeit. Keine Tätigkeiten in sozial-pflegerisch helfenden Berufen„. In seinem bisherigen Beruf als Altenpfleger könne der Kläger nur noch weniger als drei Stunden tätig sein; im Übrigen sei für den allgemeinen Arbeitsmarkt ein vollschichtiges Leistungsvermögen bei bestimmten qualitativen Einschränkungen vorhanden.

In einem arbeitsgerichtlichen Verfahren (Az. 2 Sa 162/08), in dem der Kläger Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen Mobbings geltend gemacht hatte, stellte das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein mit Beschluss vom 8. August 2008 das Zustandekommen folgenden Vergleichs zwischen den Parteien des Arbeitsverhältnisses fest:

1. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien endet einvernehmlich mit dem 8. August 2008.

2. Für den Verlust des Arbeitsplatzes zahlt die Beklagte an den Kläger gemäß §§ 9, 10 Kündigungsschutzgesetz eine Abfindung in Höhe von 5.000,00 EUR brutto.

3. …

Am 7. August 2008 meldete der Kläger sich mit Wirkung vom 8. August 2008 arbeitslos und beantragte Alg. Mit Bescheid vom 2. Oktober 2008 stellte die Beklagte das Ruhen des Leistungsanspruchs wegen Erhalts einer Entlassungsentschädigung nach § 143a Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) bis zum 4. September 2008 fest. Ab dem 5. September 2008 bewilligte sie dem Kläger Alg bei einem Leistungsbetrag von täglich 40,80 EUR. Gegen den Ruhensbescheid erhob der Kläger am 27. Oktober 2008 Widerspruch und machte geltend, dass der Alg-Anspruch nach § 143a Abs. 2 Nr. 3 SGB III nicht über den Tag hinaus ruhe, an dem der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist hätte kündigen können. Vorliegend hätte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos kündigen können, nachdem er - der Kläger - ausweislich des ärztlichen Entlassungsberichts des Rentenversicherungsträgers nach Ablauf seiner 18monatigen Krankschreibungsphase nicht mehr imstande gewesen sei, in seinem Beruf zu arbeiten.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 6. November 2008 als unbegründet zurück und führte aus: Nach § 143a Abs. 2 Sätze 2 und 3 SGB III ruhe der Leistungsanspruch, wenn der Arbeitslose wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung (Entlassungsentschädigung) erhalten oder zu beanspruchen habe und außerdem das Arbeitsverhältnis beendet worden sei, ohne dass die ordentliche Kündigungsfrist des Arbeitgebers eingehalten wurde. Der Kläger habe wegen der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses eine Entlassungsentschädigung in Höhe von 5.000,00 EUR zu beanspruchen; sein Arbeitsverhältnis sei am 8. August 2008 ohne Einhaltung der Kündigungsfrist beendet worden. Bei Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers von 6 Monaten zum Monatsende hätte das Arbeitsverhältnis am 28. Februar 2009 geendet. Die in der Widerspruchsbegründung vertretene Auffassun...

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