Rz. 42

§ 117 Abs. 1 wird in § 22 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 Buchst. b (Leistungsverbot) und der maßgeblichen Parallelvorschrift des § 16 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SGB II zur Leistungsgewährung an erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen zitiert.

Für erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach dem SGB II ist die Bundesagentur für Arbeit ebenfalls Rehabilitationsträger, wenn kein andere Rehabilitationsträger zuständig ist (§ 6 Abs. 3 Satz 1 SGB IX). Für die in § 16 Abs. 1 Satz 3 SGB II aufgezählten Eingliederungsleistungen verbleibt die Finanzierungsverantwortung beim jeweils zuständigen Jobcenter. Folglich gilt die Vorschrift des § 117 grundsätzlich uneingeschränkt auch für die Jobcenter. Konkret erfasst dieser aber nur die Regelung des § 117 Abs. 1. Auch nach der Parallelvorschrift des § 22 Abs. 4 Satz 1. Nr. 6 dürfen die Leistungen des § 117 durch die Agentur für Arbeit nicht an erwerbsfähige Leistungsberechtigte erbracht werden (Leistungsverbot). Als Ausnahme sind die sog. Aufstocker mit Arbeitslosengeld oder Teilarbeitslosengeld erfasst, die ergänzend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Jobcenter erhalten. Folglich erhalten Leistungsbezieher (mit Behinderungen) von Arbeitslosengeld und Teilarbeitslosengeld von der Agentur für Arbeit alle notwendigen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung einschließlich der Gewährung und Finanzierung der o. g. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Diese Regelung ist seit 1.1.2017 in Kraft und wurde mit Art. 2 des Neunten Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung – sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht eingeführt (vgl. auch mit diesem Gesetz eingeführte Parallelvorschrift in § 5 Abs. 4 SGB II).

Die Finanzierungsverantwortung für die in § 117 Abs. 2 genannten Leistungen verbleibt jedoch aufgrund der vorrangigen Regelung des § 63 Abs. 1, 3 SGB IX bei der Bundesagentur für Arbeit als Rehabilitationsträger.

Mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz, das am 1.1.2020 in Kraft trat, erhalten Personen, die im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich sind (§ 57 SGB IX) oder ein Budget für Ausbildung erhalten (§ 61a SGB IX), keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Diese Personen erhalten vielmehr Leistungen nach § 41 Abs. 3a SGB XII (Viertes Kapitel SGB IX). Diese Leistungen sind gegenüber den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im SGB II vorrangig (insbesondere Sozialgeld; vgl. § 5 Abs. 2 Satz 2 SGB II). Damit erhalten diese Personen im Bedarfsfalle – analog zu Leistungen im Arbeitsbereich (§ 58 SGB IX) einer WfbM oder eines andere Leistungsanbieters oder im Rahmen des Budgets für Arbeit (§ 61 SGB IX) – einheitlich existenzsichernde Leistungen nach den Vorschriften des SGB IX (vgl. Komm. zu § 8 SGB II).

Das jahrelang gültige Nachrangprinzip im Falle eines Teilhabebedarfes wurde teilweise für die spezifischen Eingliederungsleistungen des SGB II mit der Einfügung des § 5 Abs. 5 SGB II zum 1.1.2022 ebenfalls geregelt (vgl. Art. 3 Nr. 2 Teilhabestärkungsgesetz und Komm. zu § 5 Abs. 5 SGB II). Für die zitierten Leistungen ist nun eine Leistungserbringung durch das Jobcenter möglich.

 

Rz. 43

Der koordinierenden Funktion der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit als Rehabilitationsträger kommt im Falle der Kombination verschiedener Leistungen besonderer Bedeutung zu (vgl. Komm. zu § 115 Rz. 10). Hierbei sind die Regelungen zur Zusammenarbeit des SGB IX zwischen Agentur für Arbeit und dem Jobcenter zu beachten.

Der Prozess zur Einbindung der Jobcenter wurde mit Wirkung zum 1.1.2022 im Rahmen des Art. 7 des Teilhabestärkungsgesetzes neu geregelt (vgl. auch Komm. zu § 112 Rz. 11). Die Leistungserbringung erfolgt im Rahmen des Teilhabeplanverfahrens nach Feststellung des Rehabilitationsbedarfes der Agentur für Arbeit, im gegebenen Falle auch unter Beteiligung der Jobcenter. In der Teilhabeplanung unterbreitet die Agentur für Arbeit einen Vorschlag über die zielführenden, zu erbringenden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 16 Abs. 1 Satz 3 SGB II i. V. m. § 117 Abs. 1 dem zuständigen Jobcenter. Dazu berät ergänzend die Agentur für Arbeit die Jobcenter. Das Jobcenter hat in seiner Finanzierungs- und Leistungsverantwortung dann innerhalb der je nach Sachverhalt unterschiedlichen Fristen nach Kapitel 4 des SGB IX zu entscheiden (vgl. u. a. Komm, zu § 15 Abs. 4 SGB IX). Die Entscheidung mündet verbindlich in den Teilhabeplan ein (§ 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 12 SGB IX). Zudem besteht nach Zustimmung des Leistungsberechtigten die Möglichkeit einer gemeinsamen Teilhabeplankonferenz (vgl. Komm zu § 20 SGB IX).

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