Rz. 6

Stellen die Agenturen für Arbeit fest, dass Personen ihre bisherige Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können oder aufgrund einer Behinderung oder drohenden Behinderung Unterstützung beim Einstieg in das Berufsleben benötigen, ist im Rahmen der grundlegenden Regelungen des § 112 eine Leistungserbringung zur beruflichen Rehabilitation möglich. Hierfür sind spezialisierte Beratungsfachkräfte in den Agenturen für Arbeit beschäftigt, die Menschen mit Behinderungen einzelfallspezifisch beraten und gemeinsam die erforderlichen Maßnahmen und Leistungen besprechen und vereinbaren. Ergänzend können die Fachdienste der Agentur für Arbeit, konkret der Berufspsychologische Service, der Ärztliche Dienst und der Technische Beratungsdienst, hingezogen werden, um den Förderbedarf im Einzelfall festzustellen. Um externe Fachgutachten hinzuzuziehen, bedarf es eines schriftlichen Einverständnisses der betroffenen Personen (mittels Schweigepflichtentbindung).

 

Rz. 7

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bedürfen grundsätzlich einer Antragstellung gemäß § 14 SGB IX (so auch § 323 Abs. 1 Satz 1). Zudem ist bei offensichtlich bestehendem Rehabilitationsbedarf eine Leistungserbringung von Amts wegen vorgesehen (vgl. § 14 Abs. 4 SGB IX), wobei § 323 Abs. 1 Satz 3 und 4 eine Zustimmung der berechtigten Person verlangt.

 

Rz. 8

Leistungsbegünstigte des § 112 ff. sind Personen/Menschen mit Behinderungen, die der Definition des § 19 entsprechen. § 19 Abs. 1 nimmt dabei § 2 Abs. 1 SGB IX in Bezug. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind sowohl für junge Menschen (z. B. direkt nach Schulabschluss oder ohne Erwerbsbiographie) als auch für erwachsene Personen im gesamten Berufsleben bis zum Renteneintrittsalter relevant.

Von den Teilhabeleistungen begünstigt sind neben Menschen mit Behinderungen auch Personen, die von einer Behinderung bedroht sind oder eine Lernbeeinträchtigung/Lernbehinderung haben. Aus § 19 Abs. 2 ergibt sich, dass aus Präventionsgründen eine drohende Behinderung der schon festgestellten Behinderung gleichstellt ist. Die Leistungsgewährung für von einer Behinderung bedrohter Menschen ist zudem in § 49 Abs. 1 SGB IX verankert. Die drohende Behinderung ist in § 2 Abs. 1 Satz 3 SGB IX definiert. Demnach liegt sie vor, wenn eine Beeinträchtigung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX – wie bei einem Menschen mit bereits vorliegender Behinderung – zu erwarten ist.

Die Funktionseinschränkung muss – wie bei Menschen mit Behinderungen auch – vom Körper- und Gesundheitszustand von dem für Lebensalter typischen Zustand abweichen (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 SGB IX). Die drohende Behinderung kann der Rehabilitationsträger nur im Rahmen einer Prognose einschätzen.

Leistungsbegünstigte Personen sind nach dem Wortlaut des § 19 Abs. 1 ausdrücklich auch Personen/Menschen mit Lernbehinderungen. Die Festlegung, dass im Einzelfall eine Lernbehinderung oder –beeinträchtigung die berufliche Teilhabe tangiert, sollte nicht der alleinigen Beurteilung der Beratungsfachkraft in den Agenturen für Arbeit obliegen, sondern bedarf einer (berufs-) psychologischen Expertise, z. B. durch den Berufspsychologischen Service.

Von den Regelungen des § 112 sind per se nicht alle Menschen mit Behinderungen erfasst. Sollte eine behinderungsspezifische Einschränkung kein Hemmnis für die berufliche Eingliederung darstellen, greifen nur die standardisierten Förderleistungen des SGB III.

 

Rz. 9

An besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen ist die Gewährung der Teilhabeleistungen grundsätzlich nicht gebunden. Es bedarf für die Leistungsgewährung nach den §§ 112 ff. daher keiner vorherigen beitragspflichtigen Beschäftigung. Eine Ausnahme bildet lediglich die Gewährung von Übergangsgeld (vgl. §§ 119 ff.).

 

Rz. 10

Die im SGB I verankerten rehabilitativen Aufgaben wurden mehreren Sozialleistungsträgern übertragen. Für die Leistungen zur beruflichen Rehabilitation sind nachfolgende Träger zuständig (vgl. §§ 5, 6 SGB IX):

  • die Bundesagentur für Arbeit
  • die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaften),
  • die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Alterssicherung der Landwirte,
  • die Träger der Kriegsopferversorgung und die Träger der Kriegsopferfürsorge im Rahmen des Rechts der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden,
  • die Träger der öffentlichen Jugendhilfe und
  • die Träger der Eingliederungshilfe (Sozialhilfe).

Folglich ist stets im Einzelfall zu prüfen, welcher Rehabilitationsträger nach den für ihn maßgeblichen Vorschriften zuständig ist. Für die Klärung der Zuständigkeit hat der Gesetzgeber den Prozess für alle Rehabilitationsträger verbindlich in § 14 SGB IX geregelt. Zudem regelt § 14 SGB IX einheitliche Fristen und legt eine Leistungsverantwortung für den Fall fest, falls ein Antrag an den zuständigen Träger nicht weitergeleitet wurde. Dabei sind von allen Trägern die Grundsätze der einheitlichen Bedarfsermittlung nach § 13 SGB IX zu berücksichtigen.

Die Bundesagentur für Arbeit hat den spezialgesetzlichen Nachrang...

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