(1) Die Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen erbringen

 

1.

die Bundesagentur für Arbeit, soweit nicht einer der in den Nummern 2 bis 4 genannten Träger zuständig ist,

 

2.

die Träger der Unfallversicherung im Rahmen ihrer Zuständigkeit für durch Arbeitsunfälle Verletzte und von Berufskrankheiten Betroffene,

 

3.

die Träger der Rentenversicherung unter den Voraussetzungen der §§ 11 bis 13 des Sechsten Buches und[1] [Ab 01.01.2025: ,]

 

4.

die Träger der Sozialen Entschädigung unter den Voraussetzungen der §§ 63 und 64 des Vierzehnten Buches[2] [Bis 31.12.2023: Kriegsopferfürsorge unter den Voraussetzungen der §§ 26 und 26a des Bundesversorgungsgesetzes].[3] [Ab 01.01.2025: und]

5.[4]

 

5.

der Träger der Soldatenentschädigung unter den Voraussetzungen des Kapitels 4 des Soldatenentschädigungsgesetzes.

 

(2) Die Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen erbringen

 

1.

die Träger der Unfallversicherung im Rahmen ihrer Zuständigkeit für durch Arbeitsunfälle Verletzte und von Berufskrankheiten Betroffene,

 

2.

die Träger der Sozialen Entschädigung unter den Voraussetzungen des § 63 des Vierzehnten Buches[5] [Bis 31.12.2023: Kriegsopferfürsorge unter den Voraussetzungen des § 27d Absatz 1 Nummer 3 des Bundesversorgungsgesetzes],

2a.[6]

 

2a.

der Träger der Soldatenentschädigung unter den Voraussetzungen des Kapitels 4 des Soldatenentschädigungsgesetzes,

 

3.

die Träger der öffentlichen Jugendhilfe unter den Voraussetzungen des § 35a des Achten Buches und

 

4.

im Übrigen die Träger der Eingliederungshilfe unter den Voraussetzungen des § 99.

 

(3) 1Absatz 1 gilt auch für die Leistungen zur beruflichen Bildung bei einem anderen Leistungsanbieter sowie für die Leistung des Budgets für Ausbildung[7] an Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Leistungen nach § 57 haben.[8] [Bis 31.12.2021: .] 2Absatz 2 gilt auch für die Leistungen zur Beschäftigung bei einem anderen Leistungsanbieter, für die Leistung des Budgets für Ausbildung an Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Leistungen nach § 58 haben und die keinen Anspruch auf Leistungen nach § 57 haben, sowie für die Leistung des Budgets für Arbeit.[9] [Bis 31.12.2021: Absatz 2 gilt auch für die Leistungen zur Beschäftigung bei einem anderen Leistungsanbieter sowie die Leistung des Budgets für Arbeit.]

[1] Anzuwenden bis 31.12.2024.
[2] Geändert durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2024.
[3] Anzuwenden bis 31.12.2024.
[4] Nr. 5 angefügt durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts vom 20.08.2021. Anzuwenden ab 01.01.2025.
[5] Geändert durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2024.
[6] Nr. 2a eingefügt durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts vom 20.08.2021. Anzuwenden ab 01.01.2025.
[7] Eingefügt durch Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz) vom 10.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.
[8] Geändert durch Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz). Anzuwenden ab 01.01.2022.
[9] Geändert durch Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz). Anzuwenden ab 01.01.2022.

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