Rz. 15

§ 128 wird in § 22 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 Buchst. d (Leistungsverbot) und der maßgeblichen Parallelvorschrift des § 16 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SGB II zur Leistungsgewährung an erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen zitiert.

Für erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen nach dem SGB II ist die Bundesagentur für Arbeit ebenfalls Rehabilitationsträger, wenn kein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist (§ 6 Abs. 3 Satz 1 SGB IX). Für die in § 16 Abs. 1 Satz 3 SGB II aufgezählten Eingliederungsleistungen verbleibt die Finanzierungsverantwortung jedoch beim jeweils zuständigen Jobcenter. Folglich gilt die Vorschrift des § 128 uneingeschränkt auch für die Jobcenter. Auch nach der Parallelvorschrift des § 22 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 dürfen die Leistungen des § 128 durch die Agentur für Arbeit nicht an erwerbsfähige Leistungsberechtigte erbracht werden (Leistungsverbot). Als Ausnahme hiervon sind die sog. Aufstocker mit Arbeitslosengeld oder Teilarbeitslosengeld erfasst, die ergänzend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Jobcenter erhalten (§ 22 Abs. 4 Satz 5). Folglich erhalten Leistungsbezieher mit Behinderungen von Arbeitslosengeld und Teilarbeitslosengeld von der Agentur für Arbeit alle notwendigen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung einschließlich der Gewährung und Finanzierung der o. g. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Diese Regelung ist seit 1.1.2017 in Kraft und wurde mit Art. 2 des Neunten Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung – sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht eingeführt (vgl. auch die mit diesem Gesetz eingeführte Parallelvorschrift in § 5 Abs. 4 SGB II). Zur koordinierten Funktion und den gesetzlichen Verfahrensvorschriften an der Schnittstelle zwischen Agentur für Arbeit und Jobcenter wird auf die Ausführungen in der Kommentierung zu § 115 und § 117 verwiesen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge