Rz. 32

§ 127 wird in § 22 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 Buchst. d (Leistungsverbot) und der maßgeblichen Parallelvorschrift des § 16 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SGB II zur Leistungsgewährung an erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen zitiert.

Für erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen nach dem SGB II ist die Bundesagentur für Arbeit ebenfalls Rehabilitationsträger, wenn kein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist (§ 6 Abs. 3 Satz 1 SGB IX). Für die in § 16 Abs. 1 Satz 3 SGB II aufgezählten Eingliederungsleistungen verbleibt die Finanzierungsverantwortung jedoch beim jeweils zuständigen Jobcenter. Folglich gilt die Vorschrift des § 127 einschließlich Verweis auf die Vorschriften des SGB IX auch uneingeschränkt für die Jobcenter. Nach der Parallelvorschrift des § 22 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 dürfen die Leistungen des § 128 durch die Agentur für Arbeit nicht an erwerbsfähige Leistungsberechtigte erbracht werden (Leistungsverbot). Als Ausnahme hiervon sind die sog. Aufstocker mit Arbeitslosengeld oder Teilarbeitslosengeld erfasst, die ergänzend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Jobcenter erhalten (§ 22 Abs. 4 Satz 5). Folglich erhalten Leistungsbezieher mit Behinderungen von Arbeitslosengeld und Teilarbeitslosengeld durch die Agentur für Arbeit alle notwendigen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung einschließlich der Gewährung und Finanzierung der o. g. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Diese Regelung ist seit dem 1.1.2017 in Kraft und wurde mit Art. 2 des Neunten Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung – sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht eingeführt (vgl. auch mit diesem Gesetz eingeführte Parallelvorschrift in § 5 Abs. 4 SGB II). Zur koordinierten Funktion und den gesetzlichen Verfahrensvorschriften an der Schnittstelle zwischen Agentur für Arbeit und Jobcenter wird auf die Ausführungen in der Kommentierung zu §§ 115, 117 verwiesen.

 

Rz. 33

Besondere Relevanz hat die Entscheidung des BSG, Urteil v. 19.10.2016, B 14 AS 40/15 R (vgl. Rz. 28), für Fälle mit Anspruch auf Ausbildungsgeld und Unterbringung in einem Wohnheim, einem Internat oder einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen im Falle des Taschengeldanspruchs in Höhe von 119,00 EUR (§ 122 Abs. 1 i. V. m. § 123 Nr. 2 und § 124 Nr. 2) wegen des Leistungsausschlusses im SGB II (§ 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II). Auch wenn die Entscheidung zur Fassung des SGB II bis zum 31.7.2016 ergangen ist, ergibt sich keine andere Wertung zur Fassung des § 7 Abs. 5, Abs. 6 SGB II ab 1.8.2016 für die vorweg genannten Fälle. Leistungsberechtigte/hilfebedürftige Personen (mit Behinderungen) in Ausbildung oder Berufsvorbereitung haben neben der geförderten internatsmäßigen Unterbringung u. a. für die eigene Wohnung/den Mietanteil der Familienwohnung nur einen Anspruch auf Leistungen nach § 27 SGB II (vgl. auch § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II). Diese Leistungen werden als Darlehen erbracht, wenn der Leistungsausschluss eine besondere Härte bedeutet. Das BSG sieht in vergleichbaren Fällen wegen des drohenden Abbruchs der notwendigen Maßnahme aufgrund Mietunterdeckung eine besondere Härte regelmäßig als gegeben an. Die befristete Zuschussregelung des § 27 Abs. 3 Satz 2 greift nicht, diese ist nur für Schülerinnen und Schüler oder Regelstudierende vorgesehen. Zur Schnittstelle zum SGB II wird auf Ausführungen in der Kommentierung zu §§ 122, 123, 124 und ergänzend auf §§ 7, 27 SGB II verwiesen.

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