Rz. 31

§ 116 wird in Teilen in § 22 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 Buchst. a (Leistungsverbot) und der maßgeblichen Parallelvorschrift des § 16 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB II zur Leistungsgewährung an erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen zitiert.

Für erwerbsfähige, behinderte Leistungsberechtigte nach dem SGB II ist die Bundesagentur für Arbeit ebenfalls Rehabilitationsträger, wenn kein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist (§ 6 Abs. 3 Satz 1 SGB IX). Für die in § 16 Abs. 1 Satz 3 SGB II aufgezählten Eingliederungsleistungen verbleibt die Finanzierungsverantwortung beim jeweils zuständigen Jobcenter. Hiervon sind somit auch die Besonderheiten der allgemeinen Leistungen des § 116 Abs. 1, 2 und 6 (vgl. § 16 Abs. 1 Satz 3) erfasst. Die im SGB III geregelten Ausnahmen sind daher auch von den Jobcentern anzuwenden. Auch nach der Parallelvorschrift des § 22 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 dürfen die Leistungen des § 116 Abs. 1, 2 und 6 durch die Agentur für Arbeit nicht an erwerbsfähige Leistungsberechtigte erbracht werden (Leistungsverbot). Als Ausnahme hiervon sind die sog. Aufstocker mit Arbeitslosengeld oder Teilarbeitslosengeld erfasst, die ergänzend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Jobcenter erhalten (§ 22 Abs. 4 Satz 5). Folglich erhalten Leistungsbezieher mit Behinderungen von Arbeitslosengeld und Teilarbeitslosengeld von der Agentur für Arbeit alle notwendigen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung einschließlich der Gewährung und Finanzierung der o. g. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Diese Regelung ist seit 1.1.2017 in Kraft und wurde mit Art. 2 des Neunten Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung – sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht eingeführt (vgl. auch die mit diesem Gesetz eingeführte Parallelvorschrift in § 5 Abs. 4 SGB II).

Der koordinierenden Funktion der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit als Rehabilitationsträger kommt im Falle der Kombination verschiedener Leistungen besonderer Bedeutung zu (vgl. die Komm. zu § 115 Rz. 10).

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