1.1 Ausländische Saisonarbeitskräfte aus den EWR-Staaten

Für ausländische Arbeitskräfte aus EWR-Staaten gelten die Regelungen der EU-Verordnungen. Danach ist für die Sozialversicherung immer nur ein Staat zuständig. Bei Arbeitnehmern, die gleichzeitig in 2 Staaten einer Beschäftigung nachgehen, ist in der Regel das Recht des Wohnstaates maßgebend, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausüben.

So sind z. B. Erntehelfer, die in ihrem Heimatland in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, dort auch hinsichtlich der in Deutschland ausgeübten Beschäftigung versicherungspflichtig. Dies gilt jedoch nur, sofern es in dem Heimatland keine Regelung analog der Versicherungsfreiheit wegen Kurzfristigkeit gibt. Der Arbeitgeber muss in diesen Fällen nach ausländischem Recht die dort fälligen Beiträge an den ausländischen Versicherungsträger entrichten. Als Nachweis, dass das Recht des Heimatstaates gilt, muss der Beschäftigte dem Arbeitgeber den Vordruck A1[1] seines heimischen Versicherungsträgers vorlegen.

1.2 Arbeitnehmer aus Staaten mit bilateralen Sozialversicherungsabkommen

Sofern im bilateralen Sozialversicherungsabkommen eine mit der EU-Verordnung vergleichbare Regelung über die alleinige Zuständigkeit eines Vertragsstaates enthalten ist, gelten die oben beschriebenen Regelungen analog. Allerdings nur für die vom Abkommen erfassten Sozialversicherungszweige.[1] Für die anderen Zweige gilt das Territorialitätsprinzip, sodass das deutsche Recht anzuwenden ist.

Als Nachweis über die Anwendung der ausländischen Rechtsvorschriften gilt in diesen Fällen die entsprechende Bescheinigung nach dem bilateralen Abkommen.

Eine Besonderheit gilt, wenn es sich nicht um die Beschäftigung bei einem deutschen Arbeitgeber, sondern um eine Entsendung aus dem Ausland handelt. In diesen Fällen kommt ggf. die Einstrahlung (§ 5 SGB IV) zum Tragen. In diesen Fällen gilt das deutsche Sozialversicherungsrecht nicht und es entsteht keine Sozialversicherungspflicht. Dieser Fall dürfte bei Saisonkräften aber nur die Ausnahme sein.

1.3 Sozialversicherungspflicht ausländischer Arbeitnehmer aus Drittstaaten

Ausländische Arbeitnehmer aus Drittstaaten, die in Deutschland beschäftigt sind, unterliegen grundsätzlich der inländischen Sozialversicherungspflicht.

Mit Ausnahme der Unfallversicherung besteht diese Versicherungspflicht aber dann nicht, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahrs nicht mehr als 3 Monate oder 70 Arbeitstage umfasst und nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Berufsmäßigkeit in diesem Sinne liegt nicht vor bei

  • Schülern,
  • Studenten,
  • Hausfrauen[1],
  • Rentnern.

Die entsprechenden Nachweise müssen in den Lohnunterlagen in deutscher Übersetzung vorgehalten werden.

Übt ein ausländischer Arbeitnehmer in seinem Heimatland eine hauptberufliche Beschäftigung aus, ist er in einer befristeten Beschäftigung in Deutschland nur versicherungsfrei, wenn er in dieser Zeit bezahlten Urlaub hat. Die Prüfer der Rentenversicherung erkennen bei einer Betriebsprüfung regelmäßig nur bezahlten Urlaub von maximal 4 Wochen an. Bei einer längeren Aushilfsbeschäftigung ist ggf. ein besonderer Nachweis (z. B. über den Urlaub von 2 Kalenderjahren) erforderlich.

 
Hinweis

Unbezahlter Urlaub

Arbeitnehmer mit unbezahltem Urlaub gelten immer als berufsmäßig beschäftigt und sind damit versicherungspflichtig.

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