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Territorialitätsprinzip

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Zusammenfassung

 
Begriff

Das Territorialitätsprinzip (in der Arbeitswelt auch Beschäftigungslandprinzip genannt) bestimmt, welches Recht auf welche Personen an welchem Ort anwendbar ist. Im Bereich der Sozialversicherung gelten die versicherungsrechtlichen Vorschriften des Staates in dem die Beschäftigung ausgeübt wird. Die Vorschriften gelten sowohl bei der versicherungsrechtlichen Zuordnung als auch bei der Leistungsgewährung. Auch in arbeitsrechtlicher Hinsicht ist der räumliche Geltungsbereich der deutschen Arbeitsrechtsgesetze grundsätzlich auf das jeweilige Staatsgebiet beschränkt, da die Souveränität des Staates durch die Landesgrenzen begrenzt ist; gleichwohl können sich von diesem Grundsatz beschränkte Ausnahmen ergeben.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Das Territorialitätsprinzip ist in § 3 SGB IV geregelt. Der Grundsatz wird durch die Ausstrahlung (§ 4 SGB IV), die Einstrahlung (§ 5 SGB IV) und das über- und zwischenstaatliche Recht (§ 6 SGB IV) durchbrochen.

Arbeitsrecht

1 Allgemeines

Sowohl lokale Unternehmen als auch weltweit tätige Arbeitgeber haben in erster Linie die am Einsatzort jeweils geltenden arbeitsrechtlichen Regelungen zu beachten. Diese ergeben sich aus den nationalen Arbeitsrechtsgesetzen des jeweiligen Landes. Nach dem Territorialitätsprinzip ist der räumliche Geltungsbereich dieser Regelungen grundsätzlich auf das jeweilige Staatsgebiet beschränkt. Aufgrund nationaler wie bilateraler oder multinationaler Regelungen können sich aber Ausnahmen ergeben, die

  • eine Einstrahlung (einer ausländischen Rechtsordnung auf das inländische Recht) oder
  • eine Ausstrahlung (des inländischen Rechts auf die ausländische Rechtsordnung) vorsehen.

Insbesondere bei nachfolgenden Gesetzen stellt sich bei grenzüberschreitenden Sachverhalten immer wieder die Frage der Anwendbarkeit:

2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG)

F...

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