Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV vor, wenn die Beschäftigung für eine Zeitdauer ausgeübt wird, die im Laufe eines Kalenderjahrs auf nicht mehr als zwei Monate oder insgesamt 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist. Eine kurzfristige Beschäftigung erfüllt dann nicht mehr die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Arbeitsentgelt 400 EUR im Monat übersteigt. Berufsmäßig wird eine Beschäftigung dann ausgeübt, wenn sie für die in Betracht kommende Person nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 28.10.1960 - 3 RK 31/56 -, SozR Nr. 1 zu § 166 RVO).

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben sich bereits mehrfach mit der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung von Saisonarbeitskräften (insbesondere von Osteuropäern) befasst. Anlässlich der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 06./07.05.1998 (vgl. Punkt 3 der Niederschrift[1]) wurde klargestellt, dass an die Feststellung der die Versicherungsfreiheit kurzfristiger Beschäftigungen ausschließenden Berufsmäßigkeit für Beschäftigte aus dem Ausland keine strengeren Voraussetzungen als für inländische Arbeitnehmer geknüpft sind.

Keine Berufsmäßigkeit liegt insbesondere bei Beschäftigungen von Schülern, Studenten, Hausfrauen, Selbständigen oder während eines bezahlten Erholungsurlaubs vor. Dies gilt unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen im jeweiligen Heimatland des Beschäftigten. Ein so genanntes Abbummeln von Überstunden ist bezahltem Urlaub gleichzusetzen.

Berufsmäßigkeit und damit Versicherungspflicht wird für die Saisonarbeitskräfte angenommen, wenn es sich um Arbeitslose handelt. Nimmt der ausländische Arbeitnehmer für die kurzfristige Beschäftigung in Deutschland (teilweise) unbezahlten Urlaub, liegt ebenfalls Berufsmäßigkeit vor. Versicherungsfreiheit wegen Kurzfristigkeit scheidet daher von vornherein (d. h. auch während eines gegebenenfalls vorangegangenen bezahlten Urlaubs) aus.

Folgt eine kurzfristige Beschäftigung auf bereits ausgeübte Beschäftigungen, ist Berufsmäßigkeit ohne weitere Prüfung anzunehmen, wenn die Beschäftigungszeiten im Laufe eines Kalenderjahrs insgesamt mehr als zwei Monate oder 50 Arbeitstage betragen. Dabei können nur solche Beschäftigungen berücksichtigt werden, in denen die monatliche Arbeitsentgeltgrenze von 400 EUR überschritten wird.

Zum 01.05.2004 ist eine Reihe weiterer Staaten der Europäischen Union beigetreten. Seit diesem Zeitpunkt gelten auch für die Saisonarbeitskräfte aus diesen neuen EU-Mitgliedstaaten (u. a. Polen) die Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71. Diese Vorschriften regeln, welche Rechtsvorschriften in grenzüberschreitenden Fällen anzuwenden sind. Sie sehen als obersten Grundsatz vor, dass ein Arbeitnehmer in dem System nur eines Staates versichert ist. Sind Saisonarbeitskräfte in ihrem Wohnstaat weiterhin beschäftigt, sind sie auch weiterhin dort versichert. Der Nachweis dieser Versicherung wird durch die Vorlage der Bescheinigung E 101 erbracht.

Übt ein ansonsten in einem EU-Mitgliedstaat Beschäftigter während eines unbezahlten Urlaubs eine Saisonarbeit in Deutschland aus, gelten für ihn nach Artikel 13 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit. Bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung dieser Aushilfsbeschäftigung sind nach Auffassung der Besprechungsteilnehmer die Beschäftigungszeiten in anderen EU-Mitgliedstaaten zu berücksichtigen. Für die Prüfung der Berufsmäßigkeit (vgl. Abschnitt B 2.2.3 der Geringfügigkeits-Richtlinien) ist allerdings die Höhe des in dem anderen EU-Mitgliedstaat erzielten Arbeitsentgelts unmaßgeblich.

[1] WzS 1998 S. 229.

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