Arbeitnehmer, die Saison-Kurzarbeitergeld beziehen, bleiben in den Schutz der Sozialversicherung einbezogen.[1] Für die Höhe des Saison-Kurzarbeitergeldes gelten die Regelungen des allgemeinen Kurzarbeitergeldes entsprechend.[2] Danach beträgt die Leistung

  • für Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind im Sinne des Steuerrechts 67 % und
  • für die übrigen Arbeitnehmer 60 %

des pauschalierten Nettoentgeltausfalls im jeweiligen Kalendermonat.

2.1 Beginn

Das Saison-Kurzarbeitergeld wird grundsätzlich ab der ersten Ausfallstunde gezahlt, vorausgesetzt die vorrangig einzusetzenden Arbeitszeitguthaben sind aufgebraucht.

2.2 Dauer

Die Leistungsdauer entspricht maximal der Schlechtwetterzeit. Sofern in einem Baubetrieb Kurzarbeit aus wirtschaftlichen Gründen vor Beginn der Schlechtwetterzeit eingeführt wurde und in die Schlechtwetterzeit hineinreicht oder über die Schlechtwetterzeit hinaus andauert, wird die Zahlung des Saison-Kurzarbeitergeldes nicht auf die Bezugsdauer des allgemeinen Kurzarbeitergeldes angerechnet. Die Saison-Kurzarbeit wird allerdings auch nicht als Unterbrechung der durchgehenden Kurzarbeit gewertet.[1]

2.3 Beitragsberechnung/-tragung

Bei Kurzarbeit ist für die Beitragsberechnung und -tragung zwischen

  • dem tatsächlich erzielten Bruttoarbeitsentgelt und
  • dem Kurzarbeitergeld

zu unterscheiden:

Für das tatsächlich (noch) erzielte Bruttoarbeitsentgelt (den sog. Kurzlohn) gelten die allgemeinen Regelungen zur Sozialversicherungspflicht, d. h. die Beiträge sind grundsätzlich zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu tragen.[1] Soweit Kurzarbeitergeld (allgemeines Kurzarbeitergeld, Saison-Kurzarbeitergeld oder ggf. Transferkurzarbeitergeld) gezahlt wird, richtet sich die Bemessung der Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung[2] nach einer fiktiven beitragspflichtigen Einnahme, die dem beitragspflichtigen Kurzlohn hinzuzurechnen ist. Dieses fiktive Entgelt beträgt 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem ungerundeten Soll-Entgelt und dem ungerundeten Ist-Entgelt. Die Beiträge aus diesem fiktiven Entgelt trägt der Arbeitgeber grundsätzlich allein.[3]

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