Auslöser für die Fälligkeit der Lohnsteuer ist die Lohnsteuer-Anmeldung. Sie ist stets bis zum 10. Tag nach Ablauf des Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums beim Betriebsstättenfinanzamt einzureichen. Fällt dieser Tag auf ein Wochenende oder einen Feiertag, verschiebt sich die Frist auf den nächsten Werktag. Eine gesonderte Festsetzung und Anforderung der Lohnsteuer durch das Finanzamt ist nicht erforderlich. Soweit der Arbeitgeber in Einzelfällen die gesetzliche Frist für die Abgabe einer Lohnsteuer-Anmeldung nicht einhalten kann, besteht die Möglichkeit eines Antrags auf Fristverlängerung.[1]

Wird die Lohnsteuer-Anmeldung verspätet abgegeben, so werden die Säumniszuschläge nicht schon von dem üblichen Fälligkeitstag an, sondern erst von dem Tag an berechnet, der auf den Eingang der Lohnsteuer-Anmeldung folgt. Berichtigt der Arbeitgeber seine Lohnsteuer-Anmeldung, so werden Säumniszuschläge für den sich aus der Berichtigung ergebenden Mehrbetrag ebenfalls erst von dem auf die Abgabe der berichtigten Anmeldung folgenden Tag an gerechnet.

Für die verspätete Abgabe einer Steuererklärung oder einer Steuer-Anmeldung setzt das Finanzamt regelmäßig einen Verspätungszuschlag fest. Eine Abgabe-Schonfrist kennt das Steuerrecht nicht.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge