Sofern nicht aufgrund des deutsch-moldauischen Abkommens im Bereich der Krankenversicherung die deutschen Rechtsvorschriften Anwendung finden, muss geprüft werden, ob eine Ausstrahlung vorliegt. Sollte keine Ausstrahlung vorliegen, unterliegt der Arbeitnehmer nicht mehr den deutschen Rechtsvorschriften im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung.

6.1 Pflichtversicherung

Wird ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer im Rahmen einer Ausstrahlung in die Republik Moldau entsandt, verbleibt er in der gesetzlichen Krankenversicherung.

6.2 Freiwillige Versicherung

Auch die freiwillige Versicherung[1] bleibt bei einer Entsendung in die Republik Moldau unverändert bestehen. Sollte der Arbeitnehmer eine adäquate anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nachweisen, besteht die Möglichkeit, die freiwillige Versicherung zu kündigen. In diesem Fall kann der Versicherte eine Anwartschaftsversicherung[2] abschließen.

6.3 Familienversicherung

Sind bei dem in die Republik Moldau entsandten Arbeitnehmer Familienangehörige im Rahmen der Familienversicherung bisher versichert, bleibt die Familienversicherung bestehen. Hierbei ist es unerheblich, ob die Familienangehörigen den Arbeitnehmer während der Auslandstätigkeit begleiten oder in Deutschland bleiben.

 
Hinweis

Keine Familienversicherung bei Anwartschaftsversicherung

Im Rahmen einer Anwartschaftsversicherung bestehen keine Leistungsansprüche. Familienangehörige, die bisher über den Arbeitnehmer familienversichert waren, können nicht im Rahmen einer Anwartschaftsversicherung abgesichert werden.

6.4 Anwartschaftsversicherung

Sollten die Voraussetzungen für eine Entsendung sowohl nach dem deutsch-moldauischen Abkommen als auch nach den deutschen Rechtsvorschriften nicht gegeben sein, endet die Pflichtversicherung in Deutschland, da die deutschen Rechtsvorschriften nicht mehr angewandt werden können. In diesem Fall besteht die Möglichkeit, dass der Arbeitnehmer seine bisherige Versicherung als Anwartschaftsversicherung fortführt.

 
Praxis-Beispiel

Vorteil einer Anwartschaftsversicherung

Eine deutsche Firma entsendet einen Arbeitnehmer in die Republik Moldau. Da die Lohnkosten an das moldauische Unternehmen weiterbelastet werden, handelt es sich bei der Auslandstätigkeit um keine Entsendung. Für die Dauer der Auslandstätigkeit wurde keine Anwartschaftsversicherung abgeschlossen. Nach 6 Jahren kehrt der Arbeitnehmer nach Deutschland zurück. Ein Jahr später beantragt er seine Regelaltersrente. Aufgrund der Beschäftigung in der Republik Moldau hat der Arbeitnehmer die Vorversicherungszeit für die Pflichtmitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner nicht erfüllt. Entsprechend muss sich der Arbeitnehmer freiwillig krankenversichern.

Mit einer Anwartschaftsversicherung kann sichergestellt werden, dass neben der Vorversicherungszeit in der Krankenversicherung der Rentner auch die Vorversicherungszeit für den Bezug von Leistungen im Bereich der Pflegeversicherung erfüllt wird.

 
Achtung

Kein Krankengeldanspruch bei Rückkehr

Kehrt ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig zurück, besteht auch dann kein Anspruch auf Krankengeld, wenn der Arbeitnehmer eine Anwartschaftsversicherung im Bereich der Krankenversicherung abgeschlossen hat.

6.5 Leistungen

Bei einer Entsendung ins vertragslose Ausland erhalten die Versicherten die Leistungsaufwendungen von ihrem Arbeitgeber erstattet.[1] Begleiten die Familienangehörigen den Entsandten, besteht auch für sie eine Erstattungspflicht des Arbeitgebers für die Dauer des Aufenthalts.

6.6 Kostenerstattung bei Krankheit

Haben der entsandte Arbeitnehmer oder seine Familienangehörigen Leistungen zulasten des Arbeitgebers in Anspruch genommen, so kann sich der Arbeitgeber die Kosten von der Krankenkasse erstatten lassen. Die Krankenkasse kann dem Arbeitgeber die Kosten in der Höhe erstatten, in der diese bei einer Behandlung in Deutschland angefallen wären.[1]

 
Praxis-Beispiel

Abrechnung der Krankenkasse

Ein deutscher Arbeitnehmer wird für 3 Jahre in die Republik Moldau entsandt. Er muss dort ärztlich behandelt werden und erhält eine Rechnung in Höhe von 1.900 EUR. Die Behandlung hätte in Deutschland 1.130 EUR gekostet. Die deutsche Krankenkasse erstattet dem Arbeitgeber 1.130 EUR. Die restlichen Kosten muss der Arbeitgeber selbst tragen.

6.7 Private Krankenversicherung

Ist ein Arbeitnehmer ins Ausland entsandt, ist häufig eine zusätzliche private Absicherung erforderlich. Für die Absicherung gibt es verschiedene Möglichkeiten. So kann beispielsweise eine Reisekranken-, Gruppen-, Restkosten-, Voll- und/oder Krankengeldtageversicherung abgeschlossen werden.[1]

 
Hinweis

Langfristige Krankengeldtageversicherung

Kehrt ein Arbeitnehmer aus dem Ausland arbeitsunfähig zurück, besteht kein Anspruch auf Krankengeld. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer eine Anwartschaftsversicherung abgeschlossen hat. Beim Abschluss einer privaten Krankengeldtageversicherung muss darauf geachtet werden, dass die Krankengeldtageversicherung auch langfristig und bei Rückkehr nach Deutschland leistet.

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