Vom Arbeitgeber (unmittelbar oder mittelbar) anlässlich einer beruflichen Auswärtstätigkeit gewährte Mahlzeiten, deren Gesamtwert 60 EUR überschreitet, dürfen nicht mit den amtlichen Sachbezugswerten bewertet werden. Bei solchen sog. unüblichen Mahlzeiten wird von Gesetzes wegen unterstellt, dass es sich um sog. Belohnungsessen handelt.[1] Der geldwerte Vorteil muss in Höhe der tatsächlichen Kosten der gewährten Speisen und Getränke lohnsteuerlich erfasst und individuell nach den persönlichen ELStAM des Arbeitnehmers versteuert werden. Die Pauschalierungsmöglichkeit findet für Belohnungsessen keine Anwendung. Allerdings kann der geldwerte Vorteil aus dem Belohnungsessen nach § 37b Abs. 2 EStG mit 30 % pauschal versteuert werden.

Keine Kürzung der Verpflegungspauschale

Die Kürzung der Verpflegungspauschale beschränkt sich in ihrer praktischen Wirkung auf die Fälle der üblichen Arbeitgeberbewirtung. Nach dem Gesetzeswortlaut ist zwar auch die vom Arbeitgeber mit einem Gesamtpreis von mehr als 60 EUR gewährte Verpflegung von der Kürzungsvorschrift erfasst. Durch die gleichzeitig vorzunehmende individuelle Besteuerung in Höhe der tatsächlichen Kosten muss insoweit aber von einer Entgeltzahlung des Arbeitnehmers ausgegangen werden, die im Ergebnis die Kürzung in vollem Umfang wieder rückgängig macht.

 
Praxis-Tipp

Keine Bescheinigung des Großbuchstabens M

Im Fall der Gewährung von Mahlzeiten über 60 EUR, die nicht mit dem amtlichen Sachbezugswert zu bewerten sind, besteht keine Pflicht im Lohnkonto, den Großbuchstaben M aufzuzeichnen und zu bescheinigen.

Für unübliche Arbeitgeberbewirtungen bleibt es damit bei der bisherigen Besteuerung der tatsächlichen Kosten nach den persönlichen ELStAM des Arbeitnehmers.

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