Wenn der Arbeitgeber die dem Arbeitnehmer entstandenen Kurkosten ganz oder teilweise ersetzt, gelten für die beitragsrechtliche Bewertung die für das Steuerrecht maßgeblichen Grundsätze.[1] Zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährte einmalige Einnahmen oder Zuschüsse stellen kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zur Sozialversicherung dar, wenn sie lohnsteuerfrei sind.[2] Hiernach sind die vom Arbeitgeber übernommenen Kosten zwar grundsätzlich steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn, allerdings liegt kein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil vor, wenn die Kur im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse

  • zur Wiederherstellung oder Erhaltung der Arbeitsfähigkeit und
  • in einer streng auf den Zweck der Kur abgestellten Weise

durchgeführt wird. Das ganz überwiegend betriebliche Interesse zur Wiederherstellung oder Erhaltung der Arbeitsfähigkeit ist in aller Regel gegeben mit der Folge der Steuer- und Beitragsfreiheit.

[1] S. Abschn. 3 bis 5.

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