Übernahme von Studiengebühren durch den Arbeitgeber
Zahlt der Arbeitgeber Studienbeihilfen bereits im Hinblick auf ein zukünftiges Dienstverhältnis, handelt es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Das gilt insbesondere, wenn ein Studium als Erstausbildung außerhalb eines Ausbildungsdienstverhältnisses durchgeführt wird. Erfolgt die Übernahme jedoch berufsbegleitend, sieht es deutlich besser aus. Die Verwaltung unterscheidet folgende Fallgruppen (Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 13. April 2012, IV C 5-S 2332/07/0001, BStBl 2012 I S. 2012):
Fallgruppe 1: Berufsbegleitendes Studium im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses;
Fallgruppe 2: Berufsbegleitendes Studium im Rahmen der beruflichen Fort- und Weiterbildung.
Berufsbegleitendes Studium: Ausbildungsdienstverhältnis
Ein berufsbegleitendes Studium findet im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses statt, wenn die Ausbildungsmaßnahme Gegenstand des Dienstverhältnisses ist. Voraussetzung ist, dass die Teilnahme an dem berufsbegleitenden Studium zu den Pflichten des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin aus dem Dienstverhältnis gehört. Das ist regelmäßig bei sogenannten dualen Studiengängen der Fall.
Ist der Arbeitgeber im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses Schuldner der Studiengebühren, wird ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse unterstellt und es liegt kein Arbeitslohn vor.
Werden die Studiengebühren vom Arbeitnehmer geschuldet, müssen zusätzlich folgende Voraussetzungen erfüllt sein, damit Arbeitslohn verneint wird:
Der Arbeitgeber hat sich arbeitsvertraglich zur Übernahme der Studiengebühren verpflichtet.
Der Arbeitgeber kann die Rückzahlung der übernommenen Kosten fordern, sofern der Arbeitnehmer das ausbildende Unternehmen auf eigenen Wunsch innerhalb von zwei Jahren nach Studienabschluss verlässt.
Berufsbegleitendes Studium: berufliche Fort- und Weiterbildung
Wenn zum Beispiel Teilzeitbeschäftigte ohne arbeitsvertragliche Verpflichtung ein berufsbezogenes Studium absolvieren und das Teilzeitarbeitsverhältnis das Studium lediglich ermöglicht, handelt es sich bei der Übernahme der Studiengebühren um eine Fort- oder Weiterbildungsleistung.
Ein berufsbegleitendes Studium auf Kosten des Arbeitgebers bleibt unbesteuert, wenn es in ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers durchgeführt wird. Das ist zu bejahen, wenn die Bildungsmaßnahme die Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers im Betrieb des Arbeitgebers erhöht. Die lohnsteuerliche Beurteilung soll dabei unter Anwendung der Lohnsteuerrichtlinien (R 19.7 LStR) nach den konkreten Umständen des Einzelfalls vorzunehmen sein.
Fraglich: Die Finanzverwaltung wird einen beruflichen Bezug des Studiums fordern, was im Regelfall bedeutet: Die Durchführung des Studiums muss beruflich veranlasst sein. Ungeklärt ist jedoch das Verhältnis des bis heute unveränderten Verwaltungserlasses aus dem Jahr 2012 zur neuen Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 19 EStG. Danach sind ausdrücklich auch Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers steuerfrei, die der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen. Es bleibt also im Einzelfall zu klären, ob die Verwaltung auch beim Studium inzwischen etwas großzügiger ist.
Im Übrigen kommt es jedoch nicht darauf an, ob der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer Schuldner der Studiengebühren ist. Ist der Arbeitnehmer Schuldner der Studiengebühren, muss der Arbeitgeber aber die Übernahme beziehungsweise den Ersatz vor Vertragsabschluss schriftlich zugesagt haben. Nur insoweit liegt kein Arbeitslohn vor.
Wichtig: Bei dieser Fallgruppe ist jedoch ausdrücklich nicht erforderlich, dass der Arbeitgeber die übernommenen Studiengebühren vom Arbeitnehmer zurückfordern kann.
Studiengebühren im Beitragsrecht der Sozialversicherung
Für die Beitragspflicht zur Sozialversicherung gilt der allgemeine Grundsatz, dass die Sozialversicherung dem Steuerrecht folgt. Studiengebühren gelten dann beitragsrechtlich nicht als Arbeitsentgelt, wenn sie steuerrechtlich nicht als Arbeitslohn gelten. Zu beachten ist aber, dass Entscheidungen der Finanzbehörden zu vom Arbeitgeber übernommenen Studiengebühren unbedingt zu den Entgeltunterlagen genommen werden.
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