1 Zuordnung zum Arbeitsentgelt
Provisionen, die im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses gezahlt werden, gehören zum Arbeitsentgelt und werden bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung einer Beschäftigung ggf. berücksichtigt. Sie sind als laufendes oder als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt beitragspflichtig in der Sozialversicherung.
Anrechnung von Provisionen
Provisionen sind bei der Beurteilung der Krankenversicherungspflicht höherverdienender Arbeitnehmer zu berücksichtigen, wenn sie üblicherweise Bestandteil des monatlich zufließenden laufenden Arbeitsentgelts sind und dieses insoweit mitprägen. Bei schwankender Höhe des variablen Arbeitsentgelts ist der maßgebende Betrag im Wege einer Prognose bzw. einer vorausschauenden Schätzung zu ermitteln.[1] Provisionen sind auch bei der Frage zu berücksichtigen, ob es sich bei einer Beschäftigung um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung handelt[2] oder ob der Übergangsbereich anzuwenden ist.
2 Beitragsrechtliche Behandlung
Provisionen, die ohne Bezug auf bestimmte Entgeltabrechnungszeiträume gewährt werden, gehören zum einmalig gezahlten Arbeitsentgelt. Sie sind beitragsrechtlich als Einmalzahlung zu behandeln.
Provisionen, die für die Arbeit in einem bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden, zählen zum laufenden Arbeitsentgelt. Sie sind dem Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem sie erzielt wurden. Bei späterer Auszahlung der Provisionen ist die Beitragsberechnung für den zutreffenden Entgeltabrechnungszeitraum zu korrigieren.
Regelmäßig zeitversetzt ausgezahlte Provisionen
Es bestehen aber keine Bedenken, wenn Provisionen, die regelmäßig zeitversetzt ausgezahlt werden, dem Abrechnungszeitraum der Auszahlung zugeordnet werden. Diese Verwaltungsvereinfachung bezüglich der Beitragsberechnung gilt nur, wenn die Provisionen regelmäßig monatlich ausgezahlt werden.
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