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Provision

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Zusammenfassung

 
Begriff

Die Provision ist eine Entlohnung für Verkaufs- oder Vermittlungstätigkeiten. Sie drückt meist prozentual die Beteiligung des Arbeitnehmers am Wert der auf seine Tätigkeit zurückzuführenden oder von ihm abgeschlossenen Geschäfte aus.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Soweit der Arbeitnehmer Handlungsgehilfe ist, finden auf solche Provisionen nach § 65 HGB die für Handelsvertreter geltenden §§ 87 Abs. 1 und 3, 87a bis c HGB Anwendung. Ausgenommen sind nur die Vorschriften, wonach Handelsvertreter kraft Gesetzes einen Anspruch auf Bezirks- und Inkassoprovision haben.

Sozialversicherung: Die Beitragspflicht des Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung ergibt sich aus § 14 Abs. 1 SGB IV. Die Beitragserhebung aus Einmalzahlungen regelt § 23a SGB IV.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Provision, monatlich oder einmalig gezahlt pflichtig pflichtig

Arbeitsrecht

1 Anspruch auf Provision

Der Angestellte hat als Handlungsgehilfe Anspruch auf Provision für alle während des Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind oder mit Dritten abgeschlossen werden, die er als Kunde für Geschäfte der gleichen Art geworben hat.[1]

[1] § 87 Abs. 1 HGB.

1.1 Abschluss nach Vertragsbeendigung

Für ein Geschäft, das erst nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen ist, hat der Handlungsgehilfe Anspruch auf Provision nur unter den Voraussetzungen des § 87 Abs. 3 HGB. Voraussetzung hierfür ist unter anderem, dass er es vermittelt oder eingeleitet und so vorbereitet hat, dass der Abschluss überwiegend auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist. Zusätzlich sieht § 87 Abs. 3 HGB eine Provisionsteilung zwischen dem ausgeschiedenen und dem nachfolgenden Arbeitnehmer (bzw. Handelsvertreter) vor.

 
Praxis-Beispiel

Provisionsteilung

Der Provisionsanspruch steht anteilig beiden Arbeitnehmern (bzw. Handelsvertreter...

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