1 Sachzuwendungen

 

Sachverhalt

Ausgewählte Mitarbeiter eines Handelsunternehmens erhalten als Anerkennung für den erfolgreichen Verkauf im zurückliegenden Wirtschaftsjahr eine Belohnungsreise (Incentivereise). Der Arbeitgeber hat für die Reise aufgrund eines Großkundenrabatts pro Person 2.500 EUR bezahlt. Eine vergleichbare Reise würde im Reisebüro 3.500 EUR kosten. Im Reisepreis sind Flug, Transfer, Übernachtung, Verpflegung und Kosten für Ausflüge enthalten. Während der Reise finden keine beruflichen Termine statt.

Wie sind die Kosten der Incentivereise abzurechnen?

Ergebnis

Es handelt sich um einen geldwerten Vorteil, der entweder individuell nach den ELStAM des jeweiligen Mitarbeiters oder pauschal versteuert werden muss.

Eine Pauschalierung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG ist möglich. Der Pauschalsteuersatz beträgt 30 % (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer). Hinzu kommt bei eigenen Arbeitnehmern eine Belastung mit Sozialversicherungsbeiträgen.

Berechnungsgrundlage für die pauschale Lohnsteuer sind die dem Arbeitgeber entstandenen Aufwendungen.

 
Belastung für den Arbeitgeber
Aufwendungen für die Reise 2.500,00 EUR
Pauschalierte Einkommensteuer (30 % v. 2.500 EUR) + 750,00 EUR
Solidaritätszuschlag (5,5 % v. 750 EUR) + 41,25 EUR
Kirchensteuer (angenommen 9 %[1]) + 67,50 EUR

Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung

Der Arbeitgeber kann den Beitrag zur Sozialversicherung der Arbeitnehmer neben seinem eigenen Arbeitgeberanteil übernehmen. Diese Übernahme stellt eine Nettozuwendung dar, die auf einen Bruttobetrag hochgerechnet werden muss.

Es sind zunächst die übernommenen Arbeitnehmeranteile hochzurechnen. Diese wiederum dürfen nicht mit 30 % pauschaliert werden, da es sich um eine Geldzuwendung handelt. Wenn der Arbeitgeber die individuelle Steuerbelastung des Arbeitnehmers darauf übernimmt, ist der dann hochgerechnete Bruttobetrag beitragspflichtig.

Die Sozialversicherungsfreiheit besteht für pauschal besteuerte Sachzuwendungen nur für Leistungen an Arbeitnehmer eines Dritten.

[1] Auch möglich: Kirchensteuer im vereinfachten Verfahren, z. B. 5 %.

2 Kurzfristige Beschäftigung

 

Sachverhalt

Für die Urlaubszeit wird eine Altersrentnerin vom 10.10.-28.10. für 15 Arbeitstage als Aushilfskraft eingesetzt. Die Aushilfe erhält 12,41 EUR Stundenlohn bei einer täglichen Arbeitszeit von 7 Stunden. Sie gehört keiner kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft an. Die pauschale Lohnsteuer übernimmt der Arbeitgeber, diese dürfte auch auf die Arbeitnehmerin abgewälzt werden.

Wie hoch ist die Gesamtbelastung für den Arbeitgeber?

Ergebnis

Die pauschale Besteuerung mit 25 % Lohnsteuer zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer ist in diesem Fall zulässig, da der Beschäftigungszeitraum 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht überschreitet. Ebenso wird der durchschnittliche Arbeitslohn von 150 EUR pro Tag sowie der durchschnittliche Stundenlohn von 19 EUR nicht überschritten.

 
Abrechnung pauschale Lohnsteuer
Aushilfslohn (12,41 EUR × 7 Std. × 15 Tage) 1.303,05 EUR
Pauschale Lohnsteuer (25 %) + 325,76 EUR
Pauschaler Solidaritätszuschlag (5,5 % v. 325,76 EUR) + 17,91 EUR
Gesamtbelastung Arbeitgeber 1.646,72 EUR

Hinweis

Weist die Arbeitnehmerin nach, dass sie keiner kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört (z. B. durch eidesstattliche Erklärung), kann die pauschale Kirchensteuer entfallen.

3 Dienstwagen, Privatnutzung

 

Sachverhalt

Ein Arbeitnehmer erhält einen Dienstwagen, den er auch privat nutzen darf. Die Versteuerung soll nach der 1-%-Regelung erfolgen. Der Pkw wird vom Arbeitnehmer auch für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt. Die einfache Entfernung beträgt 30 km. Der inländische Brutto-Listenpreis zum Tag der Erstzulassung zzgl. werksseitig eingebauter Sonderausstattung wurde mit 34.709 EUR ermittelt.

Wie hoch ist der Anteil des geldwerten Vorteils, der pauschal versteuert werden kann?

Ergebnis

 
Berechnung geldwerter Vorteil
Bemessungsgrundlage   34.709,00 EUR
Abzurunden auf volle 100 EUR   34.700,00 EUR
Davon 1 % 347,00 EUR  
Zzgl. Fahrten Wohnung – erste Tätigkeitsstätte (0,03 % v. 34.700 EUR × 30 km) + 312,30 EUR  
Geldwerter Vorteil gesamt 659,30 EUR 659,30 EUR
Davon pauschal mit 15 % versteuert ([20 km × 0,30 EUR + 10 km × 0,38 EUR] × 15[1] Arbeitstage )   - 147,00 EUR
Pauschale Lohnsteuer (15 % v. 147,00 EUR) 22,05 EUR  
Pauschaler Solidaritätszuschlag (5,5 % v. 21,38 EUR) 1,21 EUR  
Pauschale Kirchensteuer (angenommen 5 % v. 21,38 EUR) 1,10 EUR  
Individuell nach Lohnsteuertabelle zu versteuern   512,30 EUR

Schuldner der pauschalen Lohnsteuer ist der Arbeitgeber. Er kann aber die pauschale Lohnsteuer im Innenverhältnis auf den Arbeitnehmer abwälzen.

In der Entgeltabrechnung werden neben der individuellen Lohnsteuer in einer extra Zeile die pauschale Lohnsteuer, der pauschale Solidaritätszuschlag und ggf. die pauschale Kirchensteuer getrennt voneinander ausgewiesen.

Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung

Während der individuell besteuerte Sachbezug auch der Sozialversicherungspflicht unterliegt, ist der pauschal besteuerte Anteil sozialve...

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