Sachverhalt

Ein Arbeitnehmer erhält einen Dienstwagen, den er auch privat nutzen darf. Die Versteuerung soll nach der 1-%-Regelung erfolgen. Der Pkw wird vom Arbeitnehmer auch für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt. Die einfache Entfernung beträgt 30 km. Der inländische Brutto-Listenpreis zum Tag der Erstzulassung zzgl. werksseitig eingebauter Sonderausstattung wurde mit 34.709 EUR ermittelt.

Wie hoch ist der Anteil des geldwerten Vorteils, der pauschal versteuert werden kann?

Ergebnis

 
Berechnung geldwerter Vorteil
Bemessungsgrundlage   34.709,00 EUR
Abzurunden auf volle 100 EUR   34.700,00 EUR
Davon 1 % 347,00 EUR  
Zzgl. Fahrten Wohnung – erste Tätigkeitsstätte (0,03 % v. 34.700 EUR × 30 km) + 312,30 EUR  
Geldwerter Vorteil gesamt 659,30 EUR 659,30 EUR
Davon pauschal mit 15 % versteuert ([20 km × 0,30 EUR + 10 km × 0,38 EUR] × 15[1] Arbeitstage )   - 147,00 EUR
Pauschale Lohnsteuer (15 % v. 147,00 EUR) 22,05 EUR  
Pauschaler Solidaritätszuschlag (5,5 % v. 21,38 EUR) 1,21 EUR  
Pauschale Kirchensteuer (angenommen 5 % v. 21,38 EUR) 1,10 EUR  
Individuell nach Lohnsteuertabelle zu versteuern   512,30 EUR

Schuldner der pauschalen Lohnsteuer ist der Arbeitgeber. Er kann aber die pauschale Lohnsteuer im Innenverhältnis auf den Arbeitnehmer abwälzen.

In der Entgeltabrechnung werden neben der individuellen Lohnsteuer in einer extra Zeile die pauschale Lohnsteuer, der pauschale Solidaritätszuschlag und ggf. die pauschale Kirchensteuer getrennt voneinander ausgewiesen.

Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung

Während der individuell besteuerte Sachbezug auch der Sozialversicherungspflicht unterliegt, ist der pauschal besteuerte Anteil sozialversicherungsfrei.

Praxis-Tipp

Bei Abwälzung auf den Arbeitnehmer sollte die Kirchensteuer immer individuell nach den ELStAM des Arbeitnehmers ermittelt werden (Nachweisverfahren). In diesem Fall ist die Kirchensteuer bei Arbeitnehmern, die nicht in der Kirche sind, nicht zu erheben. Wird das vereinfachte Verfahren angewendet, ist der ermäßigte Kirchensteuersatz (hier 5 %) auf alle Arbeitnehmer anzuwenden.

Da der pauschal besteuerte Sachbezug sozialversicherungsfrei ist, entfällt für den Arbeitgeber auch der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung. Die Übernahme der pauschalen Lohnsteuer stellt für ihn daher keine zusätzliche finanzielle Belastung dar, wenn der Arbeitnehmer noch innerhalb der Beitragsbemessungsgrenzen liegt.

Hinweis

Aus Vereinfachungsgründen kann im Lohnsteuerabzugsverfahren von monatlich 15 Arbeitstagen ausgegangen werden. Von dieser Regelung muss abgewichen werden, wenn der Arbeitnehmer typischerweise an weniger als 15 Arbeitstagen zur Arbeit fährt, z. B. bei Teilzeit, Homeoffice oder Telearbeit.

[1] Aus Vereinfachungsgründen kann von monatlich 15 Arbeitstagen ausgegangen werden.

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