Lohnsteuerrechtlich handelt es sich bei sämtlichen Prämien, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Rahmen eines bestehenden Dienstverhältnisses gewährt, unabhängig von ihrer konkreten Bezeichnung um steuerpflichtigen Arbeitslohn, der grundsätzlich als sonstiger Bezug mit der Jahreslohnsteuertabelle zu versteuern ist. Für bestimmte Prämien kommt eine ermäßigte Besteuerung für Bezüge aus einer mehrjährigen Tätigkeit mit der Fünftelregelung in Betracht.

Sozialversicherungsrechtlich handelt es sich bei Prämien i. d. R. um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Wird die Prämie nicht als Gegenleistung für in einem Abrechnungszeitraum geleistete Arbeit gewährt, handelt es sich um eine Einmalzahlung. Bei der Beitragsberechnung ist entsprechend die Bemessungsgrenze zu berücksichtigen. Wird die Prämie im ersten Quartal des Folgejahres gezahlt, muss die Märzklausel beachtet werden.

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