Zusammenfassung

 
Begriff

Mit der Zahlung einer Prämie wird – ähnlich wie beim Akkordlohn – meist eine überdurchschnittliche Leistung vergütet. Der Anspruch auf Zahlung einer Prämie kann sich aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Einzelarbeitsvertrag ergeben. Prämien aller Art, die einem Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses zufließen, sind unabhängig von ihrer konkreten Bezeichnung grundsätzlich steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Rechtsgrundlage für die Besteuerung ist § 19 EStG.

Sozialversicherung: Die Beitragspflicht des Arbeitsentgelts folgt aus § 14 SGB IV. Im Falle einer Steuerfreiheit oder pauschalen Versteuerung kann sich Beitragsfreiheit aufgrund der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) ergeben.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Prämie pflichtig pflichtig
Sachprämie aus Kundenbindungsprogramm bis 1.080 EUR/Jahr frei frei
Sachprämie aus Kundenbindungsprogramm über 1.080 EUR/Jahr bei Pauschalierung mit 2,25 % pauschal frei

Entgelt

1 Steuer- und Beitragspflicht

Lohnsteuerrechtlich handelt es sich bei sämtlichen Prämien, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Rahmen eines bestehenden Dienstverhältnisses gewährt, unabhängig von ihrer konkreten Bezeichnung um steuerpflichtigen Arbeitslohn, der grundsätzlich als sonstiger Bezug mit der Jahreslohnsteuertabelle zu versteuern ist. Für bestimmte Prämien kommt eine ermäßigte Besteuerung für Bezüge aus einer mehrjährigen Tätigkeit mit der Fünftelregelung in Betracht.

Sozialversicherungsrechtlich handelt es sich bei Prämien i. d. R. um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Wird die Prämie nicht als Gegenleistung für in einem Abrechnungszeitraum geleistete Arbeit gewährt, handelt es sich um eine Einmalzahlung. Bei der Beitragsberechnung ist entsprechend die Bemessungsgrenze zu berücksichtigen. Wird die Prämie im ersten Quartal des Folgejahres gezahlt, muss die Märzklausel beachtet werden.

2 Prämien im Einzelnen

Eine klare Trennung der verschiedenen Prämien ist nicht möglich, da bestimmte Prämien mehr als einer Kategorie zuzuordnen sind. Sie wurden nachfolgend primär nach ihrem ursprünglichen Sinn gebündelt.

2.1 Prämien zur Mitarbeitergewinnung und -bindung

Solche Prämien dienen dazu, qualifizierte Fachkräfte zu gewinnen als auch bestehende Mitarbeiter an das Unternehmen zu binden. Dadurch wird die Mitarbeiterzufriedenheit- und loyalität gefördert.

Hierunter fallen folgende Prämien:

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2.2 Leistungsbezogene Prämien

Durch diese Prämien werden Mitarbeiter für ihre erfolgreiche Arbeitsleistung belohnt, wodurch die Leistung und Produktivität im Unternehmen gesteigert werden kann.

Hierunter fallen folgende Prämien:

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2.3 Verhaltensbezogene Prämien

Mitarbeiter können in Form von Prämien für ihre Kooperationsbereitschaft und andere gewünschte Verhaltensweisen belohnt werden. Sie zielen darauf ab, die Unternehmenskultur und das Arbeitsklima zu verbessern, indem sie die Mitarbeitermotivation- und zufriedenheit steigern.

Hierunter fallen folgende Prämien:

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