1Für den Bereich Schulen gilt dieses Gesetz mit folgenden Abweichungen und Sonderregelungen:

 

1.

Allgemeine Regelungen:

 

a)

Dienststellen im Sinne des § 6 sind unter Ausschluss des § 6 Abs. 3 die allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, die Staatlichen Studienseminare für Lehrerausbildung, das Thüringer Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien und die Staatlichen Schulämter.

 

b)

Die Sitzungen der Personalvertretungen und die Personalversammlungen finden grundsätzlich außerhalb der Unterrichtszeit statt. 2Dies gilt nicht für die Stufenvertretungen.

 

c)

Die Sitzungen und Sprechstunden werden, soweit landeseigene Räume nicht zur Verfügung gestellt werden können, in den Räumen der Schule durchgeführt. 2Jeder Schulträger ist verpflichtet, die erforderlichen Räume und Einrichtungsgegenstände zur Verfügung zu stellen. 3Notwendige Kosten für Heizung, Beleuchtung und Reinigung werden vom Land nicht erstattet.

 

d)

Dienstbefreiung nach § 45 Abs. 2 und Freistellung vom Dienst nach § 45 Abs. 3 für die Mitglieder der Personalvertretungen werden durch Rechtsverordnung des für Schulwesen zuständigen Ministeriums geregelt.

 

2.

Regelungen für die Bezirkspersonalräte:

 

a)

Bei jedem Staatlichen Schulamt wird aus der Gesamtheit aller zum jeweiligen Schulamtsbereich gehörenden Beschäftigten ein Bezirkspersonalrat nach § 53 gebildet. 2Ergänzend zu § 5 bilden die angestellten und beamteten

aa)

Erzieher an den Grundschulhorten und Lehrer an den Grundschulen,

bb)

Sonderpädagogischen Fachkräfte und Lehrer an den Förderschulen,

cc)

Lehrer an den Regelschulen sowie Lehrer und Erzieher[1] [Bis 07.06.2019: und] an den Gemeinschaftsschulen, die die Klassenstufen bis 10 umfassen,

dd)

[2]Lehrer an den berufsbildenden Schulen, den Gymnasien, den Spezialgymnasien und den Kollegs sowie Lehrer und Erzieher an den Gemeinschaftsschulen, die die Klassenstufen bis 12 umfassen, und den Gesamtschulen

Bis 07.06.2019:

dd)

Lehrer an den berufsbildenden Schulen, den Gymnasien, den Spezialgymnasien, den Kollegs, den Gemeinschaftsschulen, die die Klassenstufen bis 12 umfassen sowie an den Gesamtschulen

gemeinsam eigenständige Gruppen.

 

b)

Abweichend von § 53 Abs. 3 Satz 2 besteht der Bezirkspersonalrat aus 19 Mitgliedern; er hat mindestens die Mitgliederzahl, die sich aus der Summe der Gruppenvertreter nach § 17 Abs. 3 ergibt.

 

c)

Für die Vertretung der Gruppen gilt § 17 Abs. 3 entsprechend. 2§ 53 Abs. 6 Satz 1 und 2 finden keine Anwendung.

 

3.

[Vom 31.12.2011 bis 07.06.2019: Bei dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium wird neben dem nach diesem Gesetz zu bildenden Hauptpersonalrat ein besonderer Hauptpersonalrat für die Beschäftigten im Bereich Schulen gebildet.] [3]

Für den Hauptpersonalrat bei dem für Schulwesen zuständigen Ministerium gelten folgende Regelungen:[4] [Bis 07.06.2019: Für ihn gelten folgende Regelungen:]

 

a)

Der bei dem für Schulwesen zuständigen Ministerium[5] [Bis 07.06.2019: im Bereich Schulen] zu bildende besondere Hauptpersonalrat besteht aus den nach § 5 zu bildenden Gruppen sowie den in Nummer 2 Buchst. a Satz 2 genannten Gruppen. 2Abweichend von § 53 Abs. 6 erhält eine Gruppe von

bis zu 1 000 Gruppenangehörigen einen Vertreter,

1 001 bis 4 000 Gruppenangehörigen zwei Vertreter,

4 001 und mehr Gruppenangehörigen drei Vertreter.

 

b)

Die Höchstzahl der Mitglieder beträgt abweichend von § 53 Abs. 3 Satz 2 31 Mitglieder.

 

c)

§ 53 Abs. 6 Satz 2 findet keine Anwendung.

 

4.

Für die im Bereich Schulen zu bildende Einigungsstelle gilt § 71 mit der Maßgabe, dass sich unter den von der Personalvertretung bestellten Beisitzern ein Vertreter der Gruppe befinden muss, die von der Angelegenheit unmittelbar betroffen ist.

 

5.

Für die in der Ausbildung für die Lehrerlaufbahnen stehenden Bediensteten (Lehramtsanwärter) gelten folgende Regelungen:

 

a)

Die Lehramtsanwärter sind für die Personalvertretungen nicht wahlberechtigt und nicht wählbar. 2Die Interessen der Lehramtsanwärter nach diesem Gesetz werden von dem Personalrat ihrer Ausbildungsschule wahrgenommen.

 

b)

Werden in einer Ausbildungsschule mindestens fünf Lehramtsanwärter ausgebildet, so können sie eine Vertrauensperson wählen. 2Der Leiter der Ausbildungsschule beruft einmal jährlich alle der Ausbildungsschule zugewiesenen Lehramtsanwärter zu einer Versammlung ein, in der die Vertrauensperson in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit gewählt wird. 3Für die Zusammenarbeit der Vertrauensperson mit dem Personalrat gilt § 40 Abs. 1 entsprechend.

[1] Geändert durch Thüringer Gesetz zur Anpassung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 08.06.2019.
[2] Geändert durch Thüringer Gesetz zur Anpassung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 08.06.2019.
[3] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Thüringer Personalvertretungsgesetzes und der Wahlordnung zum Thüringer Personalvertretungsgesetz. Aufgehoben durch Thüringer Gesetz zur Anpassung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden vom 31.12.2011 bis 07.06.2019.
[4] Geändert dur...

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