(1) Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen des Landes werden bei den Behörden der Mittelstufe Bezirkspersonalräte, bei den obersten Dienstbehörden Hauptpersonalräte gebildet.

 

(2) 1Die Mitglieder des Bezirkspersonalrats werden von den zum Geschäftsbereich der Behörde der Mittelstufe, die Mitglieder des Hauptpersonalrats von den zum Geschäftsbereich der obersten Dienstbehörde gehörenden Beschäftigten gewählt. 2Soweit bei Mittelbehörden die Personalangelegenheiten der Beschäftigten zum Geschäftsbereich verschiedener oberster Landesbehörden gehören, sind diese Beschäftigten für den Hauptpersonalrat bei der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde wahlberechtigt.

 

(3) 1Die §§ 12 bis 15, § 17 Abs. 1, 2, 6 und 7, § 18 Abs. 2, §§ 19, 20 und 23 bis 25 gelten entsprechend. 2Die Stufenvertretung besteht bei in der Regel

bis zu 2 000 Beschäftigten aus sieben Mitgliedern,

2 001 bis 4 000 Beschäftigten aus neun Mitgliedern,

4 001 bis 6 000 Beschäftigten aus elf Mitgliedern,

6 001 und mehr Beschäftigten aus 13 Mitgliedern.

3§ 14 Abs. 2 Nr. 2 gilt nur für die Beschäftigten der Dienststelle, bei der die Stufenvertretung zu errichten ist. 4Eine Personalversammlung zur Bestellung des Bezirks- oder Hauptwahlvorstandes findet nicht statt. 5An ihrer Stelle bestellt der Leiter der Dienststelle, bei der die Stufenvertretung zu errichten ist, den Wahlvorstand.

 

(4) Werden in einer Verwaltung die Personalräte und Stufenvertretungen gleichzeitig gewählt, so führen die bei den Dienststellen bestehenden Wahlvorstände die Wahlen der Stufenvertretungen im Auftrag des Bezirks- oder Hauptwahlvorstandes durch; anderenfalls bestellen auf sein Ersuchen die Personalräte oder, wenn solche nicht bestehen, die Leiter der Dienststellen die örtlichen Wahlvorstände für die Wahl der Stufenvertretungen.

 

(5) Von der dienstlichen Tätigkeit sind ein oder mehrere Mitglieder der Stufenvertretung bei der jeweiligen obersten Landesbehörde im Gesamtumfang einer Vollzeitstelle freizustellen; darüber hinaus sind weitere Freistellungen möglich.

 

(6) 1In den Stufenvertretungen erhält jede Gruppe mindestens einen Vertreter. 2Besteht die Stufenvertretung aus mehr als neun Mitgliedern, erhält jede Gruppe mindestens zwei Vertreter. 3§ 17 Abs. 5 gilt entsprechend.

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