(1) 1Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzuleiten; sie soll spätestens acht Wochen nach dessen Bestellung[1] [Bis 07.06.2019: nach acht Wochen] stattfinden. 2Kommt der Wahlvorstand dieser Verpflichtung nicht nach, so bestellt der Leiter der Dienststelle einen neuen Wahlvorstand.
(2) 1Unverzüglich nach Abschluss der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor, stellt deren Ergebnis in einer Niederschrift fest und gibt es den Angehörigen der Dienststelle [Bis 07.06.2019: durch Aushang ] [2]bekannt. 2§ 44 Abs. 3 gilt entsprechend. [3]3Dem Dienststellenleiter und den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist eine Abschrift der Niederschrift zu übersenden.
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