(1) Der Personalrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.

 

(2) 1Besteht der Personalrat aus mehr als einer Person, so wählen die Beamten und Arbeitnehmer ihre Vertreter je in getrennten Wahlgängen, es sei denn, dass die wahlberechtigten Angehörigen jeder Gruppe vor der Neuwahl in getrennten geheimen Abstimmungen die gemeinsame Wahl beschließen. 2Der Beschluss bedarf der Mehrheit der Stimmen aller Wahlberechtigten jeder Gruppe.

 

(3) 1Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl) durchgeführt. 2Die Sitzzuteilung erfolgt nach dem Verfahren Hare/Niemeyer. 3Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, so findet eine Mehrheitswahl (Personenwahl) statt. 4In Dienststellen, deren Personalrat aus einer Person besteht, ist gewählt, wer die meisten der abgegebenen Stimmen erhält[1] [Bis 07.06.2019: wird dieser mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt]. 5Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. [2]6Das Gleiche gilt für Gruppen, denen nur ein Vertreter im Personalrat zusteht.

 

(4) 1Zur Wahl des Personalrats können die wahlberechtigten Beschäftigten und die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen. 2Jeder Wahlvorschlag der Beschäftigten muss von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Gruppenangehörigen unterzeichnet sein. 3In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch 50 wahlberechtigte Gruppenangehörige. 4Die nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 nichtwählbaren Beschäftigten dürfen keine Wahlvorschläge machen oder unterzeichnen.

 

(5) Ist gemeinsame Wahl beschlossen worden, so muss jeder Wahlvorschlag der Wahlberechtigten von mindestens einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten unterzeichnet sein; Absatz 4 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

 

(6) 1Werden bei gemeinsamer Wahl für eine Gruppe gruppenfremde Bewerber vorgeschlagen, muss der Wahlvorschlag von mindestens einem Zehntel der Wahlberechtigten der Gruppe unterzeichnet sein, für die sie vorgeschlagen sind. 2Absatz 4 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

 

(7) (weggefallen)

 

(7[3] [Bis 07.06.2019: 8] ) 1Jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft muss von zwei Beauftragten unterzeichnet sein; die Beauftragten müssen Beschäftigte der Dienststelle sein und einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft angehören. 2Bei Zweifeln an der Beauftragung kann der Wahlvorstand verlangen, dass die Gewerkschaft die Beauftragung bestätigt.

 

(8[4] [Bis 07.06.2019: 9] ) Jeder Beschäftigte kann nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden.

[1] Geändert durch Thüringer Gesetz zur Anpassung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 08.06.2019.
[2] Eingefügt durch Thüringer Gesetz zur Anpassung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 08.06.2019.
[3] Geändert durch Thüringer Gesetz zur Anpassung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften. Geänderte Zählung anzuwenden ab 08.06.2019.
[4] Geändert durch Thüringer Gesetz zur Anpassung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften. Geänderte Zählung anzuwenden ab 08.06.2019.

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