(1) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die einzelnen Behörden, Verwaltungsstellen und Betriebe der in § 1 genannten Verwaltungen sowie die Gerichte.

 

(2) 1Die einer Mittelbehörde unmittelbar nachgeordnete Behörde bildet mit den ihr nachgeordneten Stellen eine Dienststelle; dies gilt nicht, soweit auch die weiter nachgeordneten Stellen im Verwaltungsaufbau nach Aufgabenbereich und Organisation selbständig sind. 2Mittelbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist die der obersten Dienstbehörde unmittelbar nachgeordnete Behörde, der andere Dienststellen nachgeordnet sind.

 

(3) 1Nebenstellen, Außenstellen und Teile einer Dienststelle, die räumlich weit von dieser entfernt liegen oder durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind, gelten als selbständige Dienststellen, wenn die Mehrheit ihrer wahlberechtigten Beschäftigten dies in geheimer Abstimmung beschließt. 2Der Beschluss ist für die folgende Wahl und die Amtszeit der aus ihr hervorgehenden Personalvertretung wirksam.

 

(4) 1Die Gemeinden, Gemeindeverbände, Landkreise und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bilden je eine Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes. 2Absatz 3 gilt entsprechend, für Gemeinden jedoch mit der Maßgabe, dass nur durch Organisation und Aufgabenbereich eigenständige Nebenstellen und Teile der Dienststellen als selbständige Dienststellen gelten können. 3Bei Gemeinden, Gemeindeverbänden und Landkreisen kann die Entscheidung nach Absatz 3 auch durch das in ihrer Verfassung vorgesehene oberste Organ getroffen werden; der Beschluss kann nur von der Seite aufgehoben werden, die ihn gefasst hat.

 

(5) 1Bei gemeinsamen Dienststellen verschiedener Körperschaften, insbesondere den Landratsämtern, gelten die Beschäftigten jeder Körperschaft als Beschäftigte einer besonderen Dienststelle. 2Dienststelle für Beschäftigte des Schulträgers an einer Schule ist die Beschäftigungsdienststelle.

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