(1) 1Wahlberechtigt sind alle in § 58 genannten Beschäftigten. 2§ 13 Absatz 1 gilt entsprechend.

 

(2) 1Wählbar sind alle in § 58 genannten Beschäftigten und andere Beschäftigte, wenn sie das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 2§ 14 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 und 4 gilt entsprechend.

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