(1) 1Wahlberechtigt sind alle in § 57 genannten Beschäftigten. 2§ 13 Abs. 1 gilt entsprechend.

 

(2) 1Wählbar sind Beschäftigte, die am Wahltage noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben oder sich noch in Ausbildung befinden. 2§ 14 Abs. 1 Nr. 1 und Absatz 2 gilt entsprechend.

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