(1) 1Für das Land und die Stadtgemeinde Bremen wird ein Gesamtpersonalrat gebildet. 2Das gleiche gilt für die Stadtgemeinde Bremerhaven.

 

(2) Der Gesamtpersonalrat besteht

 

a)

für das Land und die Stadtgemeinde Bremen aus 25 Mitgliedern,

 

b)

für die Stadtgemeinde Bremerhaven aus 15 Mitgliedern.

 

(3) 1Die §§ 9 bis 11, § 13 Abs. 1, 2 und 5, §§ 14 bis 17 und 19 bis 21 gelten entsprechend. 2Eine Personalversammlung zur Bestellung des Gesamtwahlvorstandes findet nicht statt. 3An ihrer Stelle wird die Befugnis zur Bestellung des Wahlvorstandes nach § 16 Abs. 2 und §§ 17 und 19 ausgeübt

 

a)

für den für das Land und die Stadtgemeinde Bremen zu errichtenden Gesamtpersonalrat durch den leitenden Beamten der Senatskommission für das Personalwesen,

 

b)

für den für die Stadtgemeinde Bremerhaven zu errichtenden Gesamtpersonalrat durch den Oberbürgermeister.

 

(4) Werden die Personalräte bei den einzelnen Dienststellen und der Gesamtpersonalrat gleichzeitig gewählt, so führen die bei den Dienststellen bestehenden Wahlvorstände die Wahlen im Auftrage des Wahlvorstandes für den Gesamtpersonalrat durch; andernfalls bestellen auf sein Ersuchen die Personalräte oder, wenn solche nicht bestehen, die Leiter der Dienststellen die örtlichen Wahlvorstände für die Wahl des Gesamtpersonalrates.

 

(5) In dem Gesamtpersonalrat erhält jede Gruppe mindestens zwei Vertreter.

 

(6) 1In Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird ein Gesamtpersonalrat gebildet, wenn von der Möglichkeit des § 7 Abs. 2 Gebrauch gemacht wird. 2Die Mitgliederzahl richtet sich nach § 12 Abs. 3. 3Die §§ 9 bis 11, § 13 Abs. 1 bis 3 und 5, §§ 14 bis 16 und §§ 19 bis 21 gelten entsprechend. 4§ 17 gilt mit der Maßgabe, dass[1] [Bis 30.04.2019: daß] der Dienststellenleiter den Wahlvorstand bestellt. 5§ 22 gilt mit der Maßgabe, dass[2] [Bis 30.04.2019: daß] zwei Jugend- und Auszubildendenvertreter zu wählen sind.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften zur Anpassung an die Datenschutz-Grundverordnung sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.05.2019.
[2] Geändert durch Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften zur Anpassung an die Datenschutz-Grundverordnung sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.05.2019.

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