(1) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind

 

a)

die einzelnen Behörden und Betriebe der in § 1 genannten Verwaltungen und Gerichte und

 

b)

die in § 1 genannten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

1Hat eine der in b) genannten Einrichtungen keine eigene Personalhoheit oder ist diese eingeschränkt, so gilt diese Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes gleichzeitig als Dienststelle des Trägers der Personalhoheit. 2Der Personalrat der Einrichtung ist insoweit gleichzeitig Personalrat dieser Dienststelle.

 

(2) 1Auf Antrag des Gesamtpersonalrats können Bestandteile einer Dienststelle oder mehrerer Dienststellen, mehrere Dienststellen oder Gruppen von Bediensteten von der obersten Dienstbehörde bzw. dem obersten Organ der in Absatz 1 Buchstabe b) genannten Dienststellen zu Dienststellen im Sinne von Absatz 1 erklärt werden. 2Bei den Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts tritt an die Stelle des Gesamtpersonalrats der zuständige Personalrat, soweit kein Gesamtpersonalrat besteht. 3Im Falle der Nichteinigung entscheidet die Einigungsstelle.

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