(1) Die Verteilung der Mitglieder des Personalrates auf die Gruppen kann abweichend von § 13 geordnet werden, wenn jede Gruppe dies vor der Neuwahl in getrennter geheimer Abstimmung beschließt.

 

(2) 1Jede Gruppe kann auch Angehörige der anderen Gruppe wählen. 2In diesem Falle gelten die Gewählten insoweit als Angehörige der Gruppe, die sie gewählt hat.

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