(1) In allen Dienststellen, die in der Regel mindestens fünf Wahlberechtigte beschäftigen, von denen drei wählbar sind, werden Personalräte gebildet.

 

(2) Dienststellen mit in der Regel weniger als fünf Bediensteten werden von dem den Geschäftsbereich führenden Senator in Übereinstimmung mit dem Gesamtpersonalrat einer anderen Dienststelle zugeteilt.

 

(3) 1Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel

5 bis 20 wahlberechtigten Bediensteten aus einer Person,
21 bis 50 Bediensteten aus drei Mitgliedern,
51 bis 150 Bediensteten aus fünf Mitgliedern,
151 bis 300 Bediensteten aus sieben Mitgliedern,
301 bis 600 Bediensteten aus neun Mitgliedern,
601 bis 1.000 Bediensteten aus elf Mitgliedern,
1.001 bis 1.500 Bediensteten aus dreizehn Mitgliedern,
1.501 bis 2.000 Bediensteten aus fünfzehn Mitgliedern.

2Die Zahl der Mitglieder erhöht sich in Dienststellen mit 2001 Bediensteten und mehr für jeweils 1000 Bedienstete um zwei Mitglieder bis zur Höchstzahl von fünfundzwanzig Mitgliedern.

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