(1) Wahlberechtigt sind alle Bediensteten, die am Wahltage das 18. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, dass[1] [Bis 30.04.2019: daß] sie infolge strafgerichtlicher Verurteilung das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen.

 

(2) Als Bediensteter im Sinne von Absatz 1 gilt auch derjenige, der in der Dienststelle weisungsgebunden beschäftigt wird, selbst wenn dessen Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einem fremden Arbeitgeber oder Dienstherrn besteht.

 

(3) 1Wer zu einer Dienststelle abgeordnet ist, wird in ihr wahlberechtigt, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat. 2Im gleichen Zeitpunkt verliert er das Wahlrecht bei der alten Dienststelle. 3Satz 2 gilt nicht bei Abordnung zu einem Lehrgang.

 

(4) Die Wahlberechtigung wird nicht dadurch unterbrochen, dass[2] [Bis 30.04.2019: daß] der Bedienstete bei einem fremden Arbeitgeber oder Dienstherrn beschäftigt wird.

 

(5) 1Die in der Berufsausbildung befindlichen Bediensteten sind unbeschadet des § 22a nur bei ihrer Beschäftigungsbehörde wahlberechtigt. 2Während der Zeit einer ausschließlich theoretischen Ausbildung sind die Auszubildenden in den Ausbildungsdienststellen wahlberechtigt, denen sie vor Beginn der theoretischen Ausbildung zugewiesen waren. 3Rechtspraktikanten nach dem Bremischen Juristenausbildungsgesetz sind während ihrer Ausbildung nur zum Ausbildungspersonalrat und zum Gesamtpersonalrat wahlberechtigt.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften zur Anpassung an die Datenschutz-Grundverordnung sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.05.2019.
[2] Geändert durch Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften zur Anpassung an die Datenschutz-Grundverordnung sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.05.2019.

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