(1) Für die Beschäftigten der Bayerischen Bereitschaftspolizei gilt dieses Gesetz mit folgenden Abweichungen:
1. |
Personalvertretungen sind auch die Vertrauenspersonen der Beamten in Ausbildung und der nicht zum Stammpersonal gehörenden Beamten der Einsatzstufen. |
2. |
1Nicht wählbar ist ein Beamter auch, wenn gegen ihn im letzten Jahr vor dem Tag der Wahl wegen eines Verstoßes gegen die Pflicht zur Verfassungstreue (§ 33 Abs. 1 BeamtStG), gegen die Gehorsamspflicht (§ 35 Satz[2] [Bis 31.07.2023: Sätze] 2 und 3 BeamtStG) oder gegen das Streikverbot eine Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist, die nur im gerichtlichen Disziplinarverfahren ausgesprochen werden kann. 2Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt außer in den Fällen des Art. 29, wenn gegen den Beamten eine in Satz 1 bezeichnete Disziplinarmaßnahme verhängt wird. |
3. |
1Bei der Einstellung von Beamten in Ausbildung oder von nicht zum Stammpersonal gehörenden Beamten der Einsatzstufe ist der Personalrat nicht zu beteiligen; Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist in diesen Fällen nicht anwendbar. 2In den Fällen des Art. 76 Abs. 2 Nr. 4 wird der Personalrat nicht beteiligt. 3Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 gilt nicht bei Beamten der Bereitschaftspolizeiabteilungen. [3] [Bis 31.07.2023: 3Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 gilt mit Ausnahme für die Polizeihubschrauberstaffel und das Fortbildungsinstitut der Bayerischen Polizei nicht bei Beamten. ] 4In den Fällen des Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 tritt bei Beamten in Ausbildung sowie bei den nicht zum Stammpersonal gehörenden Beamten der Einsatzstufen an die Stelle der Mitbestimmung die Mitwirkung des Personalrats. 5Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr.[4] [Bis 31.07.2023: Nrn.] 6 und 7 gilt[5] [Bis 31.07.2023: gelten] nicht für die Beamten in Ausbildung; nach Abschluss der Ausbildung tritt für die Beamten auf Probe in diesen Fällen an Stelle der Mitbestimmung die Mitwirkung. |
4. |
Die Vorschriften über die Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten nicht für die Polizeivollzugsbeamten. |
(2) Für die Stufenvertretungen gelten die Vorschriften von Abs. 1 Nr.[6] [Bis 31.07.2023: Nrn.] 2 und 3 entsprechend.
(3) 1Die Beamten in Ausbildung und die nicht zum Stammpersonal gehörenden Beamten der Einsatzstufen sind für die Personalvertretung nicht wählbar; sie wählen in jeder Hundertschaft eine Vertrauensperson und zwei Stellvertreter. 2Für die Wahl, die Amtszeit und die Rechte und Pflichten der Vertrauensperson gilt folgendes:
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