BMF, 11.11.2004, IV A 7 - S 1547 - 3/04

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gebe ich nachstehend die für das Jahr 2005 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekannt:

Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen)
für das Kalenderjahr 2005
 
Vorbemerkungen

1. Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben werden durch die zuständigen Finanzbehörden festgesetzt.

2. Sie beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen.

3. Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge wegen individueller persönlicher Ess- oder Trinkgewohnheiten zu. Auch Krankheit oder Urlaub rechtfertigen keine Änderungen der Pauschbeträge.

4. Die Pauschbeträge sind Jahreswerte für eine Person. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrages. Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen. Tabakwaren sind in den Pauschbeträgen nicht enthalten. Soweit diese entnommen werden, sind die Pauschbeträge entsprechend zu erhöhen (Schätzung).

5. Die pauschalen Werte berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig das allgemein übliche Warensortiment.

6. Bei gemischten Betrieben (Metzgerei oder Bäckerei mit Lebensmittelangebot oder Gastwirtschaft) ist nur der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden Gewerbeklasse anzusetzen.

  Jahreswert für eine Person ohne Umsatzsteuer
Gewerbezweig ermäßigter voller insgesamt
  Steuersatz Steuersatz  
  EUR EUR EUR
Bäckerei und Konditorei 732 168 900
Fleischerei 708 528 1.236
Gast- und Speisewirtschaften      
a) mit Abgabe von kalten Speisen 840 888 1.728
b) mit Abgabe von kalten und warmen Speisen 1.068 1.524 2.592
Getränkeeinzelhandel   288 288
Cafe 852 396 1.248
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Eh.) 432 60 492
Nahrungs- und Genussmittel (Eh.) 1.140 372 1.512
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Eh.) 240 120 360

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1

 

Fundstellen

BStBl I, 2004, 1028

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