Werden Zahlungen aus öffentlichen Kassen aufgrund besonderer steuerrechtlicher Vorschriften lohnsteuerfrei gezahlt, besteht keine Beitragspflicht. Werden Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen gezahlt, so sind diese nach § 3 Nr. 12 EStG steuer- und in der Folge beitragsfrei. Dies gilt auch für aus öffentlichen Kassen gezahlte Reisekosten, Umzugskosten und Trennungsgelder .[1] Durch die Lohnsteuerfreiheit dieser Leistungen aus einer öffentlichen Kasse, stellen die Zahlungen kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung dar.

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