Zusammenfassung

 
Begriff

Inländische öffentliche Kassen sind Kassen der inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Inländische öffentliche Kassen können auch Kassen von inländischen juristischen Personen des Privatrechts und von sonstigen inländischen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Institutionen sein, wenn die juristische Person des Privatrechts oder eine Institution auch zu mehr als 50 %, also überwiegend, aus inländischen (öffentlichen) Mitteln des Haushalts finanziert werden. Ferner wird unter den Begriff der inländischen öffentlichen Kasse jede Kasse gefasst, die einer Institution angehört. Dazu zählen die Kassen der öffentlichen Behörden wie z. B. Kassen des Bundes und der Länder, Gemeindekassen, öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, Orts-, Innungs- und Ersatzkrankenkassen und die Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Der Begriff der öffentlichen Kassen ist in H 3.11 LStH sowie geränzend im BMF-Schreiben v. 13.11.2019, IV C 5 - S 2300/19/10009 :003, BStBl 2019 I S. 1082 geregelt.

Sozialversicherung: Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen an im öffentlich Dienst ehrenamtlich tätige Personen sind unter den Bestimmungen in § 3 Nr. 12 EStG i. V. m. R 3.12 LStR beitragsfrei. Sie sind somit kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt nach § 14 SGB IV.

Lohnsteuer

Zu den öffentlichen Kassen gehören neben den Kassen des Bundes, der Länder und der Gemeinden insbesondere auch

  • Kassen der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften,
  • Ortskrankenkassen,
  • Landwirtschaftliche Krankenkassen,
  • Innungskrankenkassen und Ersatzkassen,
  • Kassen des Bundeseisenbahnvermögens,
  • Kassen der Deutschen Bundesbank,
  • Kassen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten,
  • Kassen der Berufsgenossenschaften,
  • Kassen der Gemeindeunfallversicherungsverbände,
  • Kassen der Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen,
  • Kassen der Knappschaften und
  • die Unterstützungskassen der Postunternehmen.

Somit sind Kassen privatrechtlicher Unternehmen sonstiger nichtstaatlicher und kirchlicher Organisationen keine inländischen öffentlichen Kassen, auch wenn deren überwiegenden Einnahmen aus öffentlichen Mitteln stammen. Dies gilt auch für staatsnahe Unternehmen, die sich ggf. wirtschaftlich in öffentlicher Hand befinden. Eine öffentliche Kasse darf nicht mit dem Begriff der "öffentlichen Mittel" gleichgesetzt werden.

Das Vorliegen einer öffentlichen Kasse ist im Lohnsteuerrecht Voraussetzung für die Steuerfreiheit verschiedener Arbeitgeberleistungen, so z. B. bei Aufwandsentschädigungen, Reisekostenvergütungen, Trennungsentschädigungen, Umzugskostenvergütungen sowie Unterstützungen wegen Hilfsbedürftigkeit und Beihilfen im Krankheitsfall.

Ferner obliegen einer öffentlichen Kasse Arbeitgeberpflichten, falls sie aus Gründen der Rationalisierung und Vereinfachung für die Beschäftigten einer oder mehrerer anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts Arbeitslohn auszahlt.

Sozialversicherung

1 Öffentliche Kassen als Arbeitgeber

Soweit öffentliche Kassen oder Behörden gegenüber den Sozialversicherungsträgern als Arbeitgeber auftreten, gelten grundsätzlich die Regelungen für private Arbeitgeber. Auch für die bei den Behörden bzw. öffentlichen Kassen beschäftigten Arbeitnehmer gelten hinsichtlich des Versicherungs- und Beitragsrechts die allgemeinen sozialversicherungsrechtlichen Regelungen.

2 Besondere lohnsteuerfreie Zahlungen aus öffentlichen Kassen

Werden Zahlungen aus öffentlichen Kassen aufgrund besonderer steuerrechtlicher Vorschriften lohnsteuerfrei gezahlt, besteht keine Beitragspflicht. Werden Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen gezahlt, so sind diese nach § 3 Nr. 12 EStG steuer- und in der Folge beitragsfrei. Dies gilt auch für aus öffentlichen Kassen gezahlte Reisekosten, Umzugskosten und Trennungsgelder .[1] Durch die Lohnsteuerfreiheit dieser Leistungen aus einer öffentlichen Kasse, stellen die Zahlungen kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung dar.

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