Die Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung trägt der Versorgungsempfänger[1] ohne Beteiligung der Versorgungseinrichtung (Zahlstelle). Der Freibetrag[2] findet keine Anwendung. Der maßgebende Beitragssatz in der Krankenversicherung beträgt 14,6 %.[3] Hinzu kommt der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz. In der Pflegeversicherung beträgt

  • der Beitragssatz 3,4 %[4],
  • ggf. zzgl. 0,60 % Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose[5],
  • ggf. abzgl. 0,25 % Beitragsabschlag für jedes Kind ab dem 2. bis zum 5. Kind unter 25 Jahren.

Der Versicherte zahlt die Beiträge aus den Versorgungsbezügen selbst an seine Krankenkasse.

[4] Bis 30.6.2023: 3,05 %.
[5] Bis 30.6.2023: 0,35 %.

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