Rz. 106

Gem. § 4 Abs. 1a Satz 2 EFZG ist die Berechnung der Entgeltfortzahlung bei einer auf das Ergebnis der Arbeit abgestellten Vergütung (Leistungsentgelt) auf der Basis eines Durchschnittsverdienstes durchzuführen. Damit ist klargestellt, dass auch hier grundsätzlich das Entgeltausfallprinzip[1] Anwendung findet.

[2]

 
Hinweis

Auch dem gegen eine Leistungsvergütung Arbeitenden ist daher grundsätzlich das Entgelt fortzuzahlen, das er erhalten hätte, wenn er tatsächlich hätte arbeiten können.

[1] Vgl. Rz. 7.
[2] BAG, Urteil v. 22.10.1980, 5 AZR 438/78, DB 1981, S. 480, BB 1981, S. 1467.

3.3.1 Allgemeines

 

Rz. 107

Von der Bestimmung des § 4 Abs. 1a Satz 2 EFZG umfasst sind zum einen der Leistungslohn im engeren Sinn (Akkord- und Prämienlohn), aber auch solche Beträge, die allein oder neben einem festen Zeitlohn als Erfolgsvergütung vereinbart sind, wie etwa Provisionen, Tantiemen, Prämien u. a.[1]

 

Rz. 108

Die Berechnung des Durchschnittsverdienstes für den Ausfallzeitraum kann sich beim Leistungsentgelt als problematisch erweisen: Hintergrund ist die Tatsache, dass das Entgelt hier variieren kann, weil die Leistungsschwankungen der menschlichen Arbeitskraft zu berücksichtigen sind. Anders als beim Zeitentgelt, bei dem sich das Entgelt nur nach der Arbeitszeit richtet, bestimmt sich das Leistungsentgelt nach dem erzielten Arbeitsergebnis ohne Rücksicht auf die Länge der Arbeitszeit.[2] Schwerpunkt der Betrachtung bei im Leistungslohn arbeitenden Arbeitnehmern ist deshalb grundsätzlich zunächst, was der Arbeitnehmer während der Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit durchschnittlich verdient hätte.[3] Ist dieser Betrag wegen der Besonderheiten des Leistungslohns nur schwer zu ermitteln, so ist auf den vorausgegangenen Abrechnungszeitraum hinsichtlich des individuellen Arbeitnehmers abzustellen.[4] Dabei ist jeweils auf diejenige Berechnungsmethode abzustellen, die dem Entgeltausfallprinzip am besten gerecht wird.[5]

 

Rz. 109

Bei der Leistungsvergütung erfolgt die Entlohnung nach der geleisteten Arbeitsmenge. Die Höhe des Entgelts ist deshalb durch den Arbeitnehmer beeinflussbar und variiert z. B. je nach Arbeitsintensität, Geschicklichkeit oder Leistungsfähigkeit.[6]

[1] ErfK/Reinhard, 23. Aufl. 2023, § 4 EFZG, Rz. 13; MüKo/Müller-Glöge, 9. Aufl. 2023, § 4 EFZG, Rz. 21.
[2] Schmitt/Küfner-Schmitt, EFZG, 9. Aufl. 2023, § 4 EFZG, Rz. 154; ErfK/Reinhard, 23. Aufl. 2023, § 4 EFZG, Rz. 14.
[3] BAG, Urteil v. 26.2.2003, 5 AZR 162/02, AP Nr. 64 zu § 4 EntgeltFG.
[4] Schmitt/Küfner-Schmitt, EFZG, 9. Aufl. 2023, § 4 EFZG, Rz. 158.
[5] BAG, Urteil v. 26.2.2003, 5 AZR 162/02; BAG, Urteil v. 22.10.1980, 5 AZR 438/78, DB 1981, S. 480, BB 1981, S. 1467; vgl. auch Rz. 112 ff.
[6] Wedde/Kunz, EFZG, 4. Aufl. 2015, § 4 EFZG, Rz. 47; Kaiser/Dunkl/Hold/Kleinsorge, EFZG, 5. Aufl. 2000, § 4 EFZG, Rz. 85.

3.3.2 Einzelfälle

 

Rz. 110

Unter Zugrundelegung dieser allgemeinen Grundsätze gilt für die in der Praxis wichtigsten leistungsbezogenen Vergütungsformen Folgendes:

3.3.2.1 Akkord (Einzel- und Gruppenakkord)

 

Rz. 111

Beim Akkordlohn handelt es sich um die wichtigste leistungsbezogene Lohnform. Bezugspunkt für die Vergütung ist hier die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeitsmenge, die z. B. nach Stückzahl, Gewicht, Maß, Fläche oder Strecke gemessen wird, wobei der Arbeitsmengeneinheit ein Geldbetrag (Geldakkord) oder eine feste Vorgabezeit als Verrechnungsfaktor (Zeitakkord) zugeordnet wird.[1] In der jeweiligen Rechtsgrundlage des Akkordlohns sind häufig Mindestentgeltgarantien aufgenommen, die gewährleisten, dass dem Arbeitnehmer auch bei schwankender Arbeitsleistung ein Mindesteinkommen verbleibt.[2]

 

Rz. 112

Beim Einzelakkord wird die Arbeit eines konkreten Arbeitnehmers betrachtet und gefragt, welchen Verdienst dieser Arbeitnehmer vermutlich erzielt hätte, wäre er gesund geblieben.[3]

 
Hinweis

Zunächst ist zur Ermittlung des "erzielbaren Durchschnittsverdienstes" auf alle verfügbaren Indizien zurückzugreifen, etwa auf Erfahrungswerte aus der Vergangenheit. Nur wenn dies nicht möglich ist, etwa weil die Leistungen stark schwanken und deshalb Erfahrungswerte nicht vorliegen, ist auf einen in der Vergangenheit liegenden Durchschnittsverdienst abzustellen.[4]

Hierbei ist es sachgerecht, vom Durchschnittsverdienst in einem bestimmten und bereits abgerechneten Bezugszeitraum auszugehen, der so zu wählen ist, dass ein sachgerechtes Ergebnis erzielt wird.[5] Einen festen Bezugszeitraum kann es deshalb nicht geben. Das Bundesarbeitsgericht[6] hat in einem entschiedenen Fall einen Betrachtungszeitraum von 4 Wochen als sachgerecht angesehen.[7] Je nach den Umständen des Einzelfalls kann es jedoch auch notwendig sein, auf einen längeren Bezugszeitraum von 3 Monaten (bzw. 13 Wochen) oder sogar von einem Jahr zurückzublicken; dies gilt insbesondere bei stärker schwankenden leistungsabhängigen Vergütungsbestandteilen.[8]

 
Hinweis

Entscheidend ist in jedem Fall, dass Zufallsergebnisse ausgeschlossen werden können.[9]

 

Rz. 113

Besondere Ereignisse im Vergleichszeitraum (so etwa vorübergehende Kurzarbeit, vorübergehendes Aussetzen der Akkordarbeit, Fehlzeiten) si...

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