Rz. 93

Nicht zum – fortzuzahlenden – Arbeitsentgelt nach § 4 Abs. 1 EFZG gehören Leistungen für Aufwendungen des Arbeitnehmers, soweit der Arbeitnehmer sie im Falle der Arbeitsfähigkeit nur beanspruchen kann, wenn ihm die Aufwendungen tatsächlich entstanden sind. Da diese Aufwendungen dem Arbeitnehmer folglich bei Arbeitsunfähigkeit nicht entstehen, sind sie im Rahmen der Entgeltfortzahlung nicht zu berücksichtigen.[1]

 

Rz. 94

Damit umfasst der Entgeltfortzahlungsanspruch nicht den sog. echten Aufwendungsersatz, also diejenigen Leistungen des Arbeitgebers, die als Abgeltung für Auslagen oder Aufwendungen anzusehen sind.[2] Hier ist zu berücksichtigen, dass Pauschalierungen dem Aufwendungsersatzcharakter nicht entgegenstehen, solange die Pauschalbeträge in etwa den typischerweise entstehenden Aufwendungen entsprechen.[3]

Indem für die Rechtsfolge eines Herausnehmens von Leistungen des Arbeitgebers aus der Entgeltfortzahlung einerseits auf das tatsächliche Entstehen von Aufwendungen bei Arbeitsfähigkeit abgestellt wird, andererseits jedoch darauf, dass diese während der Arbeitsunfähigkeit gerade nicht entstehen, wird dem in § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG normierten Entgeltausfallprinzip Rechnung getragen: Danach soll nämlich der arbeitsunfähige Arbeitnehmer nicht besser stehen als derjenige, der tatsächlich arbeitet.[4]

 
Hinweis

Nur dem arbeitsfähigen Arbeitnehmer sollen also dessen tatsächliche Aufwendungen ersetzt werden, nicht jedoch einem Arbeitsunfähigen, der diese Aufwendungen gerade nicht hatte.

 

Rz. 95

Umgekehrt werden deshalb solche Zuwendungen des Arbeitgebers auch im Krankheitsfall fortgezahlt, die dieser nicht als Ausgleich für tatsächlich entstandene Aufwendungen des Arbeitnehmers erbringt, sondern ohne Ausgabennachweis im Hinblick auf eine Verbesserung des Lebensstandards des Arbeitnehmers. Denn über diese Arbeitgeberzuwendungen kann der gesunde Arbeitnehmer verfügen, ohne sie als Ersatz für eigene, ihm anlässlich der Arbeitsleistung entstandene Vermögensopfer verwenden zu müssen. Dies muss dann auch für den erkrankten Arbeitnehmer gelten – mit der Folge der Fortzahlung dieser Leistungen.[5]

Anhand der unter 3.2.2 erläuterten Einzelfälle wird diese Unterscheidung zwischen echtem Aufwendungsersatz und sonstigen Zuwendungen verdeutlicht.

[2] Brecht, EFZ, 2. Aufl. 2000, § 4 EFZG, Rz. 14; KassArbR/Vossen, 2. Aufl. 2000, 2.2, Rz. 357.
[3] Schmitt/Küfner-Schmitt, EFZG, 9. Aufl. 2023, § 4 EFZG, Rz. 140.
[4] KassArbR/Vossen, 2. Aufl. 2000, 2.2, Rz. 357.
[5] BAG, Urteil v. 11.2.1976, 5 AZR 615/74, DB 1976, S. 875, BB 1976, S. 464, AP Nr. 10 zu § 611 BGB Anwesenheitsprämie.

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